Die Erhebung der Grundsteuer B für das Jahr 2013 durch die Stadt Werl ist auch im Hinblick auf die Anhebung des Hebesatzes von 421 vom Hundert auf 800 vom Hundert nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus einer Reihe von Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Februar 2014, mit denen die Klagen verschiedener Grundstückseigentümer gegen die Steuerfestsetzungen abgewiesen worden sind.

Die Stadt Werl ist aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage seit längerem verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Im Juni 2012 beschloss der Rat der Stadt einen Haushaltssanierungsplan und die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2013. Mit ihr wurde unter anderem der Hebesatz für die Grundsteuer B, die Grundsteuer für bebaute Grundstücke, auf 800 vom Hundert angehoben. Der Hebesatz bildet einen maßgeblichen Faktor für die Höhe dieser Steuer. Gegen die Festsetzungen der Grundsteuern für das Jahr 2013 in den Grundbesitzabgabenbescheiden haben etwa 40 Grundeigentümer vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Einen Teil dieser Klagen hat das Gericht mit Urteilen vom 17. Februar 2014 abgewiesen.

Die Richterinnen und Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg folgten den Einwänden der Kläger gegen die Steuerfestsetzungen nicht. Insbesondere sei die Satzung vom 29. Juni 2012 über die Festlegung des Hebesatzes auf 800 vom Hundert wirksam. Die von einem Teil der Kläger geäußerten Bedenken gegen die formwirksame Beschlussfassung seien nicht berechtigt, wie das Gericht im Einzelnen ausgeführt hat. Die Satzung sei auch materiell wirksam. Die Gemeinden hätten bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht umfassten Finanz- und Steuerhoheit einen weiten Entschließungsspielraum. Seine rechtlichen Grenzen habe die Stadt Werl nicht überschritten. Sonstige Einnahmen hätten zur Deckung des Haushalts nicht ausgereicht. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei nicht festzustellen. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der allgemeine Gleichheitssatz seien ebenfalls nicht verletzt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der Höhe anderer kommunaler Steuern in Werl oder aus den zum Teil niedrigeren Hebesätzen anderer Gemeinden. Auch eine verfassungsrechtlich unzulässige übermäßige Steuerbelastung lasse sich nicht feststellen. Die durchschnittliche monatliche Mehrbelastung betrage für den einzelnen Grundeigentümer 32 Euro und die durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung als Folge der Erhöhung des Hebesatzes etwa 67,50 Euro. Vor diesem Hintergrund habe die erhöhte Grundsteuer auch keine mit der Eigentumsgarantie unvereinbare erdrosselnde Wirkung.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Über Anträge auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Aktenzeichen: 5 K 1205/13 und andere