Der Kreis Siegen-Wittgenstein ist nicht verpflichtet, die beantragte Errichtung von 4 Windenergieanlagen in einem Waldstück auf dem Gebiet der Stadt Siegen zu genehmigen. Eine hierauf gerichtete Klage hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg mit Urteil vom 7. April 2014 abgewiesen.

Der beklagte Kreis hatte die beantragte Genehmigung verweigert, weil die beigeladene Stadt Siegen ihr diesbezüglich erforderliches Einvernehmen versagt hatte. Zur Begründung hatte die Stadt unter anderem ausgeführt, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, weil die in Rede stehenden Grundstücke außerhalb der durch ihren Flächennutzungsplan für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesenen Vorrangflächen lägen.

Diese Argumentation ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere halte die Planung der beigeladenen Stadt einer rechtlichen Überprüfung stand.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

8 K 2125/13