Die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stadt Hagen und der Kommunalaufsicht wegen der Wahl einer Beigeordneten durch den Rat der Stadt sind heute durch einen auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich beendet worden. Inzwischen hat auch die für das beklagte Land Nordrhein-Westfalen handelnde Bezirksregierung Arnsberg – wie zuvor schon die anderen Beteiligten - den Vergleichsvorschlag angenommen.

Die Stadt Hagen beabsichtigt, zum 1. Mai 2014 die Stelle des Beigeordneten für den Vorstandsbereich 3 (Familie, Bildung und Umwelt) nach dem Ausscheiden des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen. Der Rat der Stadt hat eine Bewerberin gewählt, die bereits 58 Jahre alt ist. Die Bezirksregierung Arnsberg als Kommunalaufsichtsbehörde hat die Wahl beanstandet und den entsprechenden Ratsbeschluss mit Verfügung vom 17. Februar 2014 aufgehoben, weil nach dem nordrhein-westfälischen Landesbeamtenrecht kommunale Wahlbeamte bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit nicht älter als 56 Jahre sein dürfen. Ihre Klage gegen dieses Vorgehen der Kommunalaufsicht hat die Stadt damit begründet, dass die gewählte Kandidatin bereits von 1999 bis 2007 in Baden-Württemberg (in Friedrichshafen) als Beigeordnete tätig gewesen ist. Folglich handele es sich aktuell nicht um die erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit.

Nach dem Inhalt des Vergleiches hebt die Bezirksregierung ihre Verfügung vom 17. Februar 2014 auf. Damit kann die vom Rat gewählte Bewerberin ihr Amt antreten. Die neue Beigeordnete hat sich im Gegenzug zu im Einzelnen festgelegten beamtenrechtlichen Erklärungen verpflichtet, die darauf abzielen, das vollständige Ableisten der achtjährigen Amtszeit sicherzustellen.

Aktenzeichen: 12 K 773/14, 12 L 382/14