Der Versuch der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Arnsberg, in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg eine andere Aufteilung der städtischen Zuwendungen an die Ratsfraktionen durchzusetzen, ist ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 7. August 2014 hat das Gericht entsprechende Anträge der AfD-Fraktion abgelehnt. Die Richter haben in ihrer Entscheidung allerdings auf rechtliche Bedenken gegen die bisher in Arnsberg durchgeführte Regelung  hingewiesen. Sie führten im Eilverfahren jedoch nicht zum Erfolg des Antrages.

Die Aufteilung der städtischen Zuwendungen für die Arbeit der Ratsfraktionen hängt nach einem im Juli 2014 gefassten Beschluss des Rates der Stadt Arnsberg weitgehend von der Größe der jeweiligen Fraktionen ab. Die Antragstellerin hat unter anderem geltend gemacht, der für ihre zweiköpfige Fraktion vorgesehene Betrag von jährlich etwa 8000 EUR sei zu niedrig. Die fast lineare Steigerung entsprechend der Größe der Fraktionen benachteilige sie unangemessen.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts führt zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung aus: Die antragstellende Fraktion habe nicht glaubhaft gemacht, dass eine sofortige gerichtliche Entscheidung in ihrem Sinne notwendig sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Mitwirkungsrechte der Antragstellerin ohne die sofortige Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Regelung und eine sich anschließende Neuregelung unzumutbar beeinträchtigt würden. Die AfD-Fraktion werde mit der ihr zugebilligten Büroerstaustattung und dem Betrag von jährlich mehr als 8000 EUR jedenfalls einen erheblichen Teil ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung bestreiten können. Bei einem Erfolg in dem zugleich eingeleiteten Klageverfahren kämen rückwirkend höhere Zuwendungen in Betracht. Das Gericht hat in dem Beschluss ferner auf Bedenken gegen die Vereinbarkeit der bisherigen Regelung mit dem Gleichheitssatz hingewiesen. Es liege nahe, dass eine rein beziehungsweise annähernd proportionale Verteilung nach der Fraktionsstärke kleinere Fraktionen ungleich stärker beschwere als größere. Denn jede Fraktion habe einen nicht unerheblichen Sockelbedarf. Es spreche auch einiges dafür, dass der zusätzliche Bedarf nicht in gleichem Umfang wie die Größe der jeweiligen Fraktion ansteige.

Aktenzeichen: 12 L 832/14