Das St. Marien-Hospital Hamm kann weiter mit einer Station für Palliativmedizin planen. Mit dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 2. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage eines konkurrierenden Krankenhausträgers abgewiesen, der die entsprechende Ausweisung im Krankenhausplan des Landes angegriffen hatte und statt dessen eine Auswahlentscheidung zugunsten der St. Barbara-Klinik Hamm durchsetzen wollte.

 Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg beendet einen mehrjährigen Streit dreier Krankenhausträger über die Ausgestaltung des Krankenhausplanes hinsichtlich der Palliativmedizin im Raum Hamm. Neben der Klägerin, welche die St. Barbara-Klinik Hamm-Heessen betreibt, in der das St. Josef-Krankenhaus Hamm-Bockum-Hövel aufgegangen ist, hatten auch die Trägerinnen des Evangelischen Krankenhauses Hamm und des katholischen St. Marien-Hospitals Hamm die Ausweisung einer Palliativstation beantragt. Im Laufe des Verfahrens hatten sich sowohl die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen als auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe zugunsten des St. Marien-Hospitals ausgesprochen.

Zur Begründung ihrer im Jahre 2012 erfolgten Auswahlentscheidung hatte die Bezirksregierung Arnsberg ausgeführt, grundsätzlich seien alle drei betroffenen Krankenhäuser in Hamm geeignet, Palliativmedizin nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft anzubieten. Nach Abwägung der Disziplinenstruktur dieser Krankenhäuser habe man sich für das St. Marien-Hospital ausgesprochen und dabei berücksichtigt, dass es über die bettenführenden Abteilungen Hämatologie, Innere Medizin und Strahlentherapie verfüge.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor allem vorgetragen, die Bezirksregierung habe sich zu Unrecht allein darauf gestützt, mit welchen Disziplinen die Krankenhäuser bisher in den Krankenhausplan aufgenommen seien. Die Behörde hätte das Leistungsspektrum der betroffenen Krankenhäuser im Einzelnen prüfen müssen, um die Bezüge zur Palliativmedizin zu ermitteln. Das medizinische Angebot der Klägerin mit den großen Abteilungen Chirurgie, Unfallchirurgie und Neurochirugie sei unberücksichtigt geblieben.

Dieser Argumentation der Klägerin ist das Verwaltungsgericht Arnsberg nicht gefolgt. Die 11. Kammer des Gerichts führt in dem Urteil aus: Die zu Lasten der Klägerin getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung sei zu Recht davon ausgegangen, dass alle drei betroffenen Krankenhäuser, auch das der Klägerin, geeignet seien, den Bedarf an Palliativbetten zu decken; auch bei der Einrichtung der Klägerin handele es sich um ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus. Die Bezirksregierung habe jedoch das ihr zustehende Auswahlermessen rechtmäßig zugunsten des St. Marien-Hospitals ausgeübt. Die Behörde sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebe, habe sie die von den einzelnen Krankenhäusern vorgelegten umfangreichen Konzepte und Leistungsangebote in ihre Entscheidung einbezogen. Auch der Beurteilungsmaßstab sei nicht zu beanstanden. Eine weitergehende vergleichende Bewertung der konkreten medizinisch-fachlichen Arbeit der beteiligten Krankenhäuser vor Ort könne die Klägerin nicht verlangen. Nicht zu beanstanden sei auch, dass sich zugunsten des St. Marien-Hospitals maßgeblich die vorhandene, im Krankenhausplan enthaltene Abteilung Strahlentherapie ausgewirkt habe.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist inzwischen rechtskräftig. Es ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe abrufbar.

Aktenzeichen: 11 K 1626/12