Der Versuch eines Nachbarn, mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht den Bau einer sogenannten Outdoor-Paintballanlage in Ennepetal zu verhindern, ist ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg seinen Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung für diese Anlage anzuordnen. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die vom Bürgermeister der Stadt Ennepetal erteilte Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.

Das Haus des Nachbarn liegt etwa 120 m von der Anlage entfernt. Sie soll eine Flächenausdehnung von etwa 35m x 45m haben. Nach dem Inhalt der Genehmigung dürfen sich maximal 40 Personen gleichzeitig auf der Anlage aufhalten. Der Nachbar hatte verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorgebracht und sich insbesondere auf nicht hinzunehmende Lärmimmissionen berufen.

Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führt die 4. Kammer des Gerichts im Wesentlichen aus: Aus den Einwänden gegen das von der Behörde durchgeführte Verfahren ergebe sich die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht. Die Baugenehmigung sei auch nicht im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale zu unbestimmt. Die Genehmigung verstoße auch nicht wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen gegen nachbarschützende Vorschriften. Es sei nicht zu erwarten, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Angesichts der bauplanungsrechtlichen Situation des Grundstücks des Antragstellers sei es nicht zu beanstanden, dass die Behörde von den Richtwerten eines Mischgebietes ausgegangen sei. Auch die Einwände des Antragstellers gegen das im Baugenehmigungsverfahren verwertete, von der Bauherrin eingereichte Geräuschimmissionsschutzgutachten griffen nicht durch. Schließlich könne sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine minderjährigen Kinder die Anlage einsehen könnten. Das Bebauungsrecht sei nicht personen-, sondern grundstücksbezogen; die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Kinder- und Jugendschutzbestimmungen seien in dem durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Aktenzeichen: 4 L 1204/14