I. Rückblick auf 2014 abgeschlossene Verfahren:

Urteil vom 9. Dezember 2014 – 11 K 3591/13 –: Klage gegen die Stadt Arnsberg auf Verpflichtung, bestandskräftige Gebührenbescheide teilweise aufzuheben (Niederschlagswassergebühren, „kanalwirksame Fläche“ tatsächlich 415 m² statt 1362 m²), Klage abgewiesen, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -: 9 A 137/15).

Urteile vom 17. März 2014 – 8 K 1833/13 – (Bestwig) und vom 30. Juni 2014 – 8 K 2978/13 – (Netphen): Die Kläger wollten die Freistellung von der gesetzlichen Verpflichtung erreichen, den beklagten Gemeinde das auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu überlassen. In beiden Fällen wäre es möglich gewesen, das auf dem Dach eines Neubaues auftreffende Wasser auf kurzem Weg in einen Wasserlauf abzuleiten, während der Anschluss an die öffentliche Kanalisation einen beträchtlichen Aufwand erforderte und zudem die Verpflichtung zur Zahlung höherer Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers auslöste. Abweisung der Klagen in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung, nach der in Gemeinden mit öffentlicher Abwasserbeseitung alle Grundstücke anschlusspflichtig sind unabhängig davon, ob eine anderweitige Beseitigung des Regenwassers naheliegend erscheint. Sofern gesetzliche Freistellungsmöglichkeiten bestehen, eröffnen sie zwar ein Ermessen der Gemeinden, das diese aber ohne weiteres ablehnend ausüben dürfen.

Urteil vom 21. August 2014 – 7 K 647/12 – (rechtskräftig): Klage der Firma WEKA Destillation GmbH, Iserlohn, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, auf Verlängerung der Frist zur Errichtung und Wiederinbetriebnahme einer Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung organischer Lösungsmittel durch Destillieren. Die Anlage war im 2009 durch Brand zerstört worden, Genehmigung erlischt nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, wenn eine Anlage länger als drei Jahre nicht betrieben wurde. Verlängerung der Frist aus wichtigem Grund möglich. Klage abgewiesen, weil Wiederinbetriebnahme bis Juli 2015 nicht möglich und bei der somit notwendigen langen Fristverlängerung der Zweck des Gesetzes gefährdet wäre.

Urteil vom 11. September 2014 -7 K 2731/13 –: Nachbarklage gegen eine vom Kreis Soest erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Schrottplatz in Soest. Das Wohnhaus der Kläger liegt wie der Platz in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet, in dem für diesen Bereich aber nur nicht erheblich belästigende Anlagen zugelassen sind. Klage abgewiesen, weil ein Schrottplatz industriegebietskonform sei und die in einem solchen Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Es komme daher nicht darauf an, ob es sich um eine nicht erheblich belästigende Anlage handele. Antrag auf Zulassung der Berufung ist gestellt (Az. 8 A 2094/14 OVG NRW).

Urteil vom 13. November 2014 – 7 K 2413/13 –: Klage von Grundstückseigentümern gegen die Stadt Olpe auf Feststellung, dass die Fläche zwischen ihrem Haus in der Innenstadt von Olpe und einem städtischen Grundstück nicht Teil der öffentlichen Straße sei. Diese Fläche ist wie ein Bürgersteig gepflastert und allgemein zugänglich. Ähnliche Verhältnisse finden sich in der Innenstadt von Olpe an vielen Stellen. Klageabweisung mit der Begründung, die Straße habe bereits seit dem Stadtbrand von 1795 in der vollen Breite zwischen den Häuserfronten dem öffentlichen Verkehr gedient. Jedenfalls seien die Bürgersteigflächen unter Geltung des preußischen Wegerechts konkludent für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Dies ergebe sich aus historischen Plänen, Fotos aus den Jahren 1910-1955, aus dem Fluchtlinienplan von 1914 und dem weiteren Inhalt der ausgewerteten Verwaltungsakten. Antrag auf Zulassung der Berufung ist gestellt (Az. 11 A 2507/14 OVG NRW).

Urteil vom 13. November 2014 – 7 K 2946/13 – (rechtskräftig): Erfolglose Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Stadt Olsberg wegen der straßenrechtlichen Widmung der Straße vor ihrem Grundstück. Die Klägerin wandte sich dagegen, dass die Straße in diesem Bereich entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht auch über einen Bürgersteig, sondern über einen so genannten Schrammbord verfügt. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin könne durch die Widmung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sein. Die als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Straße entspreche in Verlauf, Länge und jedenfalls im Wesentlichen auch in ihrer Breite dem Bebauungsplan. Die Aufteilung der Fläche in Fahrbahn, Gehweg und Grünstreifen sei nicht Bestandteil der straßenrechtlichen Widmung.

Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 7 L 1041/14- (rechtskräftig): Erfolgreicher Eilantrag eines Grundstückseigentümers in Ennepetal gegen ein Gebot der Stadt, die Sperrung eines über sein Privatgrundstück führenden Weges sofort zu beseitigen. Zur Begründung führte das Gericht aus, bei vorläufiger Beurteilung lasse sich entgegen der Auffassung der Stadt nicht feststellen, dass es sich um einen öffentlichen Weg handele. Ausgewertet hat das Gericht dabei alte Karten sowie Urteile aus den Jahren 1872 und 1873. Es stehe auch nicht fest, dass der Weg 40 Jahre vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Landesstraßengesetzes, also in der Zeit von 1922-1962, in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg durch die Allgemeinheit benutzt worden sei. Auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sei es nicht notwendig, den Weg sofort wieder zu öffnen. Die endgültige Entscheidung im Klageverfahren (7 K 2722/14) steht noch aus.

Neben dem Straßenrecht sorgt auch das Straßenverkehrsrecht immer wieder für Arbeit (mehr als 100 eingegangene Verfahren). Häufig geht es, zumeist ohne Erfolg, um die Anordnung von Fahrtenbuchauflagen. Abgewiesen wurde auch eine Klage gegen die Anforderung von Kosten für die Umsetzung eines Pkws durch die Stadt Schwelm, weil ein Fahrzeug im Bereich eines Parkplatzes nicht auf einem Stellplatz, sondern auf dem so genannten Straßenbegleitgrün abgestellt war und hierdurch Pflegearbeiten behinderte. (Urteil vom 4. August 2014 – 7 K 3177/13 -). Abschleppkosten sind auch zu zahlen, wenn ein PKW verkehrsordnungswidrig an einer engen Straßenstelle parkt (Urteil vom 15. Dezember 2014 – 7 K 4107/13 –; beklagt war das Land NRW, vertreten durch die Kreispolizeibehörde Schwelm).

Mehrfach hat das Gericht entschieden, dass schwerbehinderten Personen keine Parkerleichterung zu gewähren ist, weil die engen Ausnahmeregelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung im jeweiligen Einzelfall nicht erfüllt waren (Urteil vom 25. März 2014 – 7 K 2500/13 –, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 7 K 2403/14 –, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 7 K 2125/14 –, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 7 K 1608/14 –).

Keinen Erfolg hatte eine Klägerin, die sich gegen die Verlegung einer Bushaltestelle in Iserlohn wandte (Urteil vom 30. Juli 2014 – 7 K 2822/13 –). Der Eigentümer eines Grundstücks in Erndtebrück wandte sich ebenfalls ohne Erfolg gegen ein Halteverbot vor seinem Haus und gegen eine Regelung, nach der auf einem (nach Ansicht der Kammer nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmeten) Parkplatz am Vormittag nur Lehrkräfte einer nahe gelegenen Grundschule parken dürfen (Urteil vom 1. Dezember 2014 – 7 K 2734/13 –).

Im Recht der Heilberufe wies das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 2014 (7 K 3015/12) die Klage eines Arztes gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation ab. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte das Ruhen der Approbation bereits im September 2012 angeordnet, nachdem gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Inzwischen ist gegen ihn Anklage erhoben worden u.a. mit dem Vorwurf, er habe in mindestens 58 Fällen unbefugt intime Bildaufnahmen von seinen Patientinnen gemacht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte bereits im Eilverfahren gegen den Kläger entschieden (Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 7 L 790/12 -), der zuvor eine Praxis in Dortmund geführt hatte.

Urteil vom 7. April 2014 – 8 K 2125/13 –: Erfolglose Klage gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für vier Windenergieanlagen im Bereich der Stadt Siegen. Die Anlagen sollten außerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt dargestellten Vorrangflächen für die Windenergie errichtet werden. Der Kläger trug vor, der Flächennutzungsplan sei unwirksam, weil er eine reine Verhinderungsplanung darstelle und der Windenergie nicht substantiell Raum gebe. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Ähnlich entschied es im Urteil vom 16. September 2014 – 4 K 183/13 – in einer Klage gegen den Kreis Soest auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung für eine Windkraftanlage mit 98 m Nabenhöhe nördlich von Möhnesee-Berlingsen. Die Anlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil das Grundstück außerhalb der durch den Flächennutzungsplan festgelegten Vorrangzonen für die Errichtung von Windkraftanlagen liege. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Flächennutzungsplan im Hinblick auf die in ihm dargestellten Windvorrangzonen nicht unwirksam. Aktenzeichen des Antrages auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW: 8 A 2152/14.

Urteil vom 23 Januar 2015 – 12 K 2036/13 –: Abweisung einer Klage gegen die Gemeinde Neunkirchen (Kreis Siegen-Wittgenstein) wegen der Entziehung des Reisepasses des Klägers und der Beschränkung des Geltungsbereiches seines Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund bestimmter Tatsachen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde, weil der begründete Verdacht bestehe, dass er als Teil eines Personenkreises gewaltbereiter Islamisten am bewaffneten Jihad in Syrien teilnehmen wolle. Die Rechtsmittelfrist läuft noch. Über ein ähnliches Klageverfahren eines anderen Klägers gegen die Stadt Attendorn (12 K 658/14) hat das Gericht noch nicht entschieden. In beiden Fällen waren bereits die Eilverfahren (12 L 209/14, 12 L 268/14) zu Lasten der Kläger ausgegangen.

Urteil vom 9. Dezember 2014 – 9 K 259/12 – (rechtskräftig): Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des so genannten Pflegewohngeldes nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (Landeszuschuss an vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines Ehegatten zur anteiligen Finanzierung der Investitionskosten der Einrichtung nicht ausreicht). Das Gericht wies die Klage der Trägerin einer Pflegeeinrichtung im Kreis Paderborn gegen den Kreis Soest auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab, weil der beklagte Kreis örtlich unzuständig sei. Zuständig (und damit zahlungspflichtig) sei grundsätzlich der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die betroffene Person im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Im entschiedenen Fall stammte der Hilfebedürftige zwar ursprünglich aus dem Kreis Soest, hatte vor der Aufnahme jedoch in einer betreuten Wohnform im Kreis Paderborn gewohnt. Damit sei dieser und nicht der Kreis Soest zuständig. Anders wäre es dann, wenn der Heimbewohner von einer stationären Einrichtung in eine andere übergetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Beim betreuten Wohnen habe es sich hier nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne der genannten Vorschriften gehandelt, weil der Einrichtungsträger nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernommen habe.

Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 9 L 1314/14 - (rechtskräftig): Streit über den Hochschulzugang aufgrund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung. Der in Berlin wohnende Antragsteller hatte an einer Fachschule für Sozialpädagogik in Pankow einen Abschluss als Staatlich geprüfter Erzieher erworben. Er beantragte über eine einstweilige Anordnung seine Zulassung zum Bachelor-Studiengang Psychologie an der Fernuniversität Hagen – ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Gerichts sind die maßgeblichen Vorschriften des nordrhein-westfälischem Landesrechts so zu verstehen, dass die Bewerber eine abgeschlossene berufliche Erstausbildung und zusätzlich eine bestimmte Fortbildungsqualifikation aufweisen müssen, zu der auch der Abschluss einer Fachschule gehören kann. Diese Anforderungen erfüllte der Antragsteller nicht, weil er mit seinem Fachschulabschluss lediglich eine berufliche Erstausbildung erworben hatte.

Beschlüsse vom 4. November 2014 – 9 L 615/14, 9 L 416/14 -: Untersagung des Betriebs als so genannter Altenheimfriseur. Die Antragsteller sind persönlich haftende Gesellschafter einer Firma, die nach eigenen Angaben in etwa 400 Seniorenzentren in Deutschland Friseurdienstleistungen erbringt bzw. erbracht hat. Die Städte Lippstadt und Lüdenscheid hatten ihnen dies im Hinblick auf einzelne Betriebsstätten untersagt, weil der Betrieb entgegen den Bestimmungen der Handwerksordnung geführt werde. Diese Auffassung hat das Gericht in den beiden Eilentscheidungen bestätigt. Bei den Räumen in den Seniorenzentren, in denen Mitarbeiter der Firma an Bedienplätzen das Haare Waschen und –Trocknen, Haarschnitte und Haar Färben sowie nach ihren Angaben in seltenen Fällen Dauerwellen und Colorationen mit begrenzter Farbauswahl anböten, handele es sich handwerksrechtlich jeweils um den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe. Es werde unter Verstoß gegen die Handwerksordnung ausgeübt, weil die Betriebe nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllten. Sie verfügten nicht über einen hinreichend qualifizierten Betriebsleiter. Zwar sei die Antragstellerin Friseurmeisterin, dies reiche aber nicht aus, weil sie tatsächlich nicht in der Lage sei, in den fraglichen Betrieben während der üblichen Arbeitszeiten ihren Leitungs- und Überwachungspflichten nachzukommen. Dies scheitere bereits an der räumlichen Distanz zu dem Betrieb, für den sie nach ihrem Vortrag bei der Handwerkskammer Osnabrück als Betriebsleiterin eingetragen sei, und zu dem ebenfalls von ihr geleiteten, in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb in Bielefeld. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ordnungsbehörden ihre Tätigkeit aufgrund der Annahme, es werde kein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben, jahrzehntelang unbeanstandet hingenommen hätten. Auch die Beschwerden der Antragsteller blieben erfolglos. Die zugehörigen Klageverfahren (9 K 1559/14, 9 K 1043/14) sind noch anhängig.

Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 K 1382/14 -: Ähnlich wie andere Gerichte hatte auch das Verwaltungsgericht Arnsberg darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die so genannten Rüstzeiten von Polizeivollzugsbeamten als zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit anzuerkennen sind. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger, ein Streifenbeamter aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis, durch das An- und Ablegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände (unter anderem Pistole mit Holster, Schutzweste, Handfesseln, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock) vor Schichtbeginn und nach Schichtende zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Nach Vernehmung von Dienstvorgesetzten und eines Kollegen des Klägers als Zeugen war das Gericht davon überzeugt, dass die mit den genannten Handlungen verbundene Herstellung der Einsatzbereitschaft, die auf die regelmäßige Dienstzeit anzurechnen ist, vor Schichtbeginn nicht im Belieben der Streifenbeamten stand, sondern einer Erwartungshaltung des Vorgesetzen und ständigen Übung in der Polizeiwache entsprach. Es handele sich dabei nicht um eine Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen, die der Beamte in gewissem Umfang ohne Entschädigung zu leisten habe und für die bei dienstlicher Anordnung im Umfang von mehr als 5 Stunden im Monat eine entsprechende Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu gewähren sei. Denn die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende sei keine Ausnahme, sondern seit langem die Regel gewesen. Daher komme ein Ausgleichsanspruch in Betracht. Das Land hat die Zulassung der Berufung beantragt (6 A 127/15 OVG NRW).

Wie in den Vorjahren hatte sich das Gericht wiederum mit der Erhebung von Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte zu befassen. Die Kläger machten vor allem europarechtliche Bedenken geltend und beriefen sich auf eine Erdrosselungswirkung der Steuer. Das Gericht folgte dem nicht, sondern sah in verschiedenen Urteilen die maßgeblichen Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzungen der Städte Balve, Iserlohn, Meschede, Soest, Werl und Witten jeweils als rechtswirksam an.

Außerdem hatte das Gericht über die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A von 239 vom Hundert auf 478 vom Hundert und für die Grundsteuer B von 421 vom Hundert auf 800 vom Hundert in der Stadt Werl zu entscheiden. Die dagegen erhobenen Klagen wurden durch Urteile vom 17. und vom 20. Februar 2014 – unter anderem 5 K 1303/13 und 5 K 1205/13 – rechtskräftig abgewiesen. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Erhöhung der Hebesätze weder gegen das Gebot der Subsidiarität von Steuern noch gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit oder gegen den Gleichheitssatz verstoße. Auch im Übrigen führe die Hebesatzbemessung nicht zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Steuerbelastung.

Urteile vom 20. Oktober 2014 – 8 K 3279/13, 3353/13 und 3686/13 -: In einer Vielzahl von gegen den WDR gerichteten Klagen haben sich die Kläger gegen die neuen Rundfunkbeiträge gewandt und geltend gemacht, die gesetzliche Neuregelung sei verfassungswidrig. Hauptargumente: Die Neuregelung habe in Wirklichkeit eine Steuer eingeführt, für die es an der Gesetzgebungskompetenz der Länder fehle, außerdem sei die unterschiedslose Erfassung sämtlicher Wohnungen, auch derjenigen ohne Rundfunkempfangsgerät, unzulässig. Mit den drei Urteilen hat das Gericht unter Auswertung obergerichtlicher Entscheidungen aus anderen Bundesländern die Wirksamkeit des neuen Rechts bestätigt und die Klagen abgewiesen.

Urteile vom 15. September – 8 K 3678/13 - (Stadt Menden) und vom 1. Dezember 2014 - 8 K 846/14 - (Stadt Siegen): Die Kläger verlangten von den beklagten Kommunen, in der Nähe ihrer Wohnhäuser aufgestellte öffentliche Abfallcontainer für Glas, Papier, Altkleider, Grünschnitt und Anderes zu entfernen. Auch diese Klagen hatten keinen Erfolg. In einem der Fälle war ein etwaiges Abwehrrecht bereits verwirkt. Unabhängig hiervon vertrat das Gericht die Auffassung, derartige Anlagen gehörten dorthin, wo die Abfälle anfielen, also in die Wohngebiete. Eine Unzumutbarkeit im Einzelfall lasse sich nicht feststellen.

Über die Klage des Inhabers eines Geflügelzuchtbetriebes aus dem Kreis Soest gegen das von der Kreisverwaltung ausgesprochene tierschutzrechtliche Verbot, männliche Küken sogleich nach dem Schlüpfen zu töten (8 K 116/14), hat das Gericht in der Verhandlung am 9. Februar 2015 nicht entschieden. Nachdem kurz zuvor ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden in einer ähnlicher Sache ergangen war, ist auf übereinstimmenden Antrag beider Seiten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, um den rechtskräftigen Abschluss jenes Verfahrens abzuwarten.

Weitere Fälle, über die bereits berichtet worden ist:

Urteile vom 7. April 2014 – 8 K 3545/12, 8 K 3585/12 -, Pressemitteilung des Gerichts vom 15. Mai 2014: Erfolgreiche Klage gegen die Eintragung einer etwa von 1900 – 1930 entstandenen, das Landschaftsbild prägenden Schlackenhalde in Siegen-Geisweid als Baudenkmal in die Denkmalliste. Weder die Stadt Siegen noch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Aus dem Kommunalrecht: Beendigung der Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stadt Hagen und der Kommunalaufsicht des Landes wegen der Aufhebung des Ratsbeschlusses über die Wahl einer Beigeordneten durch Vergleiche beendet (12 K 773/14, 12 L 382/14, Pressemitteilung vom 30. April 2014); erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Arnsberg gegen die Aufteilung der städtischen Zuwendungen an die Fraktionen (12 L 832/14, Pressemitteilung vom 21. August 2014).

Urteil vom 13. Mai 2014 – 4 K 3587/13 -, Pressemitteilung vom 5. Juni 2014: Nachbarklage gegen Errichtung eines Hospizes in Hagen abgewiesen.

Urteile vom 28. November 2013 – 6 K 2458/12, 6 K 2696/12 u.a. -, Presseinformation im Jahresrückblick vom 11. Februar 2014: Erfolgreiche Klagen gegen die Stadt Menden wegen der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen, die bereits aufgrund von Ablösungsverträgen aus den 1970er Jahren abgegolten sein sollten. Die Urteile sind rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevisionen der Stadt mit Urteilen vom 21. Januar 2015 zurückgewiesen hat.

II. Ausblick auf 2015:

Klage der Betreiberin einer Richtfunkstrecke zwischen dem Siegerland und Dortmund gegen die vom Märkischen Kreis erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage in Nachrodt-Wiblingwerde wegen der Befürchtung, die Anlage werde den Richtfunkbetrieb nachhaltig stören (8 K 438/14).

Klage eines anerkannten Tierschutzvereins gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein auf Einsicht in Behördenakten über einen gewerblichen Hundezuchtbetrieb. Der Kläger ist nach dem Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2013 befugt, zu Gunsten der Tiere Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen. Er verdächtigt den Hundezuchtbetrieb, Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu begehen (8 K 3228/14).

Klage eines Apothekers aus Hamm gegen ein Verbot der Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen , beim Erwerb verschreibungspflichtiger oder sonst preisgebundener Arzneimittel Vorteile wie zum Beispiel eine Rolle Geschenkpapier oder ein paar Kuschelsocken zu gewähren. Im Eilverfahren ist der Streit vor diesem Gericht (Beschluss vom 2. Juni 2014 – 7L 513/14 –) und vor dem OVG NRW (Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 13 B 722/14 –) zu Gunsten der Apothekerkammer ausgegangen. Parallelverfahren waren und sind auch vor anderen Verwaltungsgerichten des Landes anhängig (7 K 1295/14).

Klage einer Grundstückseigentümerin in Sprockhövel gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Neubau der Ortsumgehung Niedersprockhövel (L 70n). Mündliche Verhandlung am 16. April 2015 (7 K 1191/13).

Nachbarklage eines in Wickede lebenden Klägers gegen die von der Bezirksregierung Münster erteilte Genehmigung für die Änderung des Flughafens Arnsberg-Menden. Die Änderungsgenehmigung bezieht sich unter anderem auf die Verlängerung der Start-und Landebahn um 135 m. Der Kläger trägt vor, er werde in seiner Nachtruhe beeinträchtigt, ohne dass es einen nennenswerten Bedarf für die Erweiterung des Flugplatzes gebe (7 K 1074/14).

Klage des Eigentümers eines Hausgrundstücks in Meschede-Frenkhausen gegen die vom Hochsauerlandkreis erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Steinbruch in Meschede-Olpe wegen befürchteter unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen (4 K 2440/14).

Klage der Gemeinde Wickede gegen den Zustimmungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg zur Nutzungsänderung des ehemaligen Marienkrankenhauses Wimbern in eine zentrale Unterbringungseinrichtung für bis zu 500 asylbegehrende Ausländer und Flüchtlinge. Die auf § 37 Abs. 1 des Baugesetzbuches beruhende Entscheidung der Bezirksregierung ersetzt die Baugenehmigung und ermöglicht die Abweichung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen (4 K 3379/14).

11 Kommunen (Meschede, Möhnesee, Breckerfeld, Brilon, Bad Sassendorf, Siegen, Lippetal. Kierspe, Soest, Werl, Winterberg) klagen gegen Bescheide der Bezirksregierung Arnsberg über die Höhe der Schlüsselzuweisungen und der allgemeinen Investitionspauschale des Landes nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2014. Streitpunkt ist jeweils die in einer Anlage zum Gesetz geregelte, nach Auffassung der klagenden Kommunen zu niedrige Einwohnerzahl (12 K 254/14, 12 K 293/14 und andere).