Die Regelung in einer Satzung der Stadt Freudenberg, nach der für die Entwässerung öffentlicher Straßenflächen höhere Gebühren als für die Entwässerung privater Grundstücke zu zahlen sind, ist nichtig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg durch Urteil vom 17. Februar 2015 einen Gebührenbescheid der Stadt aufgehoben, mit dem sie vom Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau, die Zahlung von Niederschlagswassergebühren verlangt hatte.

Die Stadt Freudenberg hatte dem Land für die Entwässerung der im Stadtgebiet gelegenen, an die kommunale Abwasseranlage angeschlossenen Landesstraßen in den Jahren 2012 und 2013 Niederschlagswassergebühren in Höhen von etwa 276.000 EUR in Rechnung gestellt. Nach der städtischen Gebührensatzung beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter oder befestigter Fläche im Jahr 2012 jährlich 0,93 EUR und 2013 0,97 EUR, für öffentliche Straßenflächen jedoch 1,62 EUR beziehungsweise 2,14 EUR.  

Das klagende Land hatte sich darauf berufen, der unterschiedliche Gebührenmaßstab sei nicht gerechtfertigt. Für die abzurechnende Leistung der Gemeinde sei es unerheblich, ob eine Straßenfläche oder eine andere bebaute oder befestigte Fläche entwässert werde. Die beklagte Stadt hatte demgegenüber vorgetragen, erhebliche Teile ihres Abwassernetzes dienten ausschließlich der Entsorgung von Straßenoberflächen. Sie habe daher bei der Kalkulation der Gebührensätze einen Weg gesucht, eine zu hohe Belastung der Bürger zu vermeiden.

Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt. In dem Urteil vom 17. Februar 2015 hat es ausgeführt, dass die von der Stadt Freudenberg vorgenommene Kalkulation der Gebührensätze für die Kosten der Entsorgung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßenflächen nicht den in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethoden entspreche und der Niederschlagswassergebührensatz für öffentliche Straßenflächen wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nichtig sei. Die Kostenverteilung zwischen der Schmutzwasser- und der Niederschlagswasserentsorgung enthalte einen methodischen Fehler, weil die Kosten der Mischwasserkanalisation nicht verursachergerecht auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt worden seien.

Die weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung können dem vollständigen Entscheidungstext entnommen werden, der in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe veröffentlicht wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Aktenzeichen: 11 K 527/14