Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Bau der Ortsumgehung Niedersprockhövel (Ennepe-Ruhr-Kreis) abgewiesen. Geklagt hatte eine Eigentümerin von Grundstücken, die für den Straßenbau benötigt werden, und deren Wohnhaus etwa 27 Meter von der geplanten neuen Straße entfernt liegt.

Die etwa 1 km lange neue Teilstrecke der Landesstraße 70 (L 70n) soll als südliche Umfahrung des Ortsteils Niedersprockhövel die bestehende Ortsdurchfahrt sowie ein Wohngebiet entlasten und den Verkehr aus einem Gewerbegebiet aufnehmen. Die neue Trasse verläuft auf einer Länge von etwa 115 m durch ein Landschaftsschutzgebiet. Die Klägerin hatte vielfältige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben. 

Dieser Argumentation ist die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg in ihrem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 16. April 2015 nicht gefolgt. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter sind der Bezirksregierung Verfahrensfehler zu Lasten der Klägerin nicht unterlaufen. Auch im Übrigen weise der Planfeststellungsbeschluss keine rechtlichen Mängel auf, die zu seiner Aufhebung führen würden. Insbesondere verstoße er nicht gegen Vorschriften des Naturschutzrechts, auch nicht gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Ausreichend seien vor allem auch die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz verschiedener Fledermausarten, des im betroffenen Gebiet gelegentlich vorkommenden Eisvogels und der betroffenen Amphibien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster  zu entscheiden. 

Das vollständige anonymisierte Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe abrufbar sein.

Aktenzeichen: 7 K 1191/13