Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage eines Anwohners der Hünenburgstraße in Meschede gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag abgewiesen.

Die Hünenburgstraße ist in dem Teil, der nun abgerechnet werden soll, zweigeteilt. Der untere Teil ist nur talseitig bebaubar und in beide Richtungen befahrbar. Der parallel dazu oberhalb einer steilen Böschung verlaufende Teil dient der besseren Erschließung der höher liegenden Grundstücke und ist nur im Einbahnverkehr zu befahren. Im Zuge des Ausbaus wurde unter anderem die Böschung neu angelegt, wodurch beide Straßenteile breiter ausgebaut und im unteren Bereich Stellplätze und Bushaltestellen eingerichtet werden konnten.

Die Stadt Meschede war der Auffassung, dass die beiden Straßenteile getrennt abzurechnen seien, und zwar der obere Teil als Anliegerstraße und der untere Teil als Haupterschließungsstraße. Dementsprechend hatte die Stadt im November 2013 von den Anliegern der oberen Hünenburgstraße auf der Grundlage der seinerzeit ermittelten voraussichtlichen Kosten eine Vorausleistung in Höhe von ca. 4,28 EUR je Quadratmeter erschlossener Grundstücksfläche verlangt.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 5. November 2015 entschieden, dass die Straße insgesamt als eine Anlage, und zwar als Anliegerstraße abzurechnen ist. Gleichwohl hält das Gericht den Vorausleistungsbescheid im Ergebnis für rechtmäßig. Denn der endgültige Beitragssatz wird den im Vorausleistungsbescheid zugrundegelegten niedrigen Beitragssatz jedenfalls deutlich übersteigen. Nach den von der Stadt vorgelegten Vergleichsberechnungen ergibt sich bei einer gemeinsamen Veranlagung der oberen und unteren Hünenburgstraße als Anliegerstraße ein voraussichtlicher Beitragssatz von etwa 25,33 EUR je qm. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Gerichts eine gemeinsame Veranlagung als Haupterschließungsstraße vorgenommen würde, ergäbe sich ein Beitragssatz von voraussichtlich mindestens 15,54 EUR je qm. Auch er läge deutlich über der angeforderten Vorausleistung. Gleiches gilt für eine getrennte Veranlagung von oberer und unterer Hünenburgstraße. Hier ergäbe sich für die separate Abrechnung der oberen Hünenburgstraße als Anliegerstraße ein Beitragssatz von ca. 26,82 EUR je qm, wenn die Kosten der Böschung ausschließlich der oberen Hünenburgstraße zugerechnet würden.

Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die vollständige anonymisierte Entscheidung ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe zu finden.

 

Aktenzeichen: 7 K 4097/13