Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 2. Februar 2017 einen gegen die Stadt Winterberg gerichteten Eilantrag mehrerer Eltern abgelehnt, die ihre Kinder zum  kommenden Schuljahr auf die Verbundschule Winterberg-Siedlinghausen schicken wollten. Sie sehen sich daran durch Beschlüsse des Rates der Stadt Winterberg und durch einen sogenannten Ratsbürgerentscheid gehindert, die sich auf die Auflösung dieser Schule beziehen. Die sukzessive Auflösung der Verbundschule Winterberg-Siedlinghausen hat zur Folge, dass diese Schule zum neuen Schuljahr 2017/18 keine Eingangsklassen mehr bildet.

Der Rat der Stadt Winterberg hatte die sofortige Vollziehung seiner Beschlüsse angeordnet, die darauf gerichtet sind, dem von den benachbarten Städten Medebach und Hallenberg gebildeten Schulzweckverband beizutreten, diesem Zweckverband zum 1. August 2017 die Stellung des Trägers der Verbundschule Winterberg-Siedlinghausen zu übertragen, zu diesem Zeitpunkt die Verbundschulen Winterberg-Siedlinghausen und Medebach-Hallenberg zusammenzulegen, diese Schule in eine Sekundarschule mit dem Hauptstandort Medebach und einem Nebenstandort in der Kernstadt  Winterberg zu überführen und den Schulstandort Siedlinghausen ab August 2017 sukzessive aufzulösen. Darüber hinaus hatte der Rat die sofortige Vollziehung eines sogenannten Ratsbürgerentscheides angeordnet, der ebenfalls auf entsprechende Maßnahmen gerichtet war.

Dagegen haben die in Winterberg-Siedlinghausen wohnenden Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (10 K 5694/16) erhoben. Mit dem Eilantrag wollten sie die aufschiebende Wirkung dieser Klage erreichen. Zur Begründung haben sie sich im Wesentlichen auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen berufen.

In dem Beschluss vom heutigen Tage ist die 10. Kammer des Gerichts ihrer Argumentation nicht gefolgt. In der Begründung des Beschlusses führt das Gericht aus, die Anträge seien unzulässig, weil es sich bei den angegriffenen Beschlüssen, auch bei dem Ratsbürgerentscheid, lediglich um vorbereitende Maßnahmen handele, welche die Schließung der Verbundschule Winterberg-Siedlinghausen und die Aufgabe dieses Schulstandortes noch nicht unmittelbar herbeiführten. Insoweit seien die Antragsteller auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den entsprechenden Beschluss des Schulzweckverbandes zu verweisen, der aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.

Über Rechtsmittel gegen den Beschluss hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die anonymisierte Entscheidung ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe zu finden.

 

Aktenzeichen: 10 L 2008/16