Am Donnerstag, dem 15. Juni 2017 (Fronleichnam), dürfen die Geschäfte in Hattingen-Mitte nicht anlässlich der Veranstaltung „Kulinarische Altstadt“ ausnahmsweise geöffnet sein. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg auf Antrag der Gewerkschaft ver.di mit Beschluss vom heutigen Tag im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt.
In ihrer Entscheidung hat die Kammer angenommen, die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 14. Dezember 2016 sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig und nichtig, weil sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Die Verordnung sei unwirksam, weil vor ihrem Erlass die Antragstellerin nicht angehört worden sei, wie es das nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz in der maßgeblichen Regelung (§ 6 Abs. 4 Satz 7) verlange. Das Unterbleiben einer erforderlichen Anhörung im Normsetzungsverfahren führe für sich genommen, wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. Mai 2017 (Aktenzeichen 4 B 599/17) ausgeführt habe, zur Unwirksamkeit der Verordnung. Eine Anhörung der Antragstellerin sei vorliegend auch nicht mit Blick auf deren frühere Stellungnahmen entbehrlich gewesen, da diese hierin nicht auf ihre Beteiligung an künftigen Anhörungsverfahren verzichtet habe.
Die Kammer konnte demnach offen lassen, ob die Veranstaltung „Kulinarische Altstadt“ aufgrund der zu erwartenden Besucherzahlen eine ausnahmsweise feiertägliche Ladenöffnung zugelassen hätte und welche Anforderungen hier im Einzelnen an eine schlüssige und vertretbare Prognose bezüglich der Besucherströme zu stellen seien.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.
Aktenzeichen: 1 L 1698/17