Am Sonntag, dem 18. Juni 2017, dürfen die Geschäfte in der Siegener Innenstadt nicht anlässlich des Siegener Stadtfestes ausnahmsweise geöffnet sein. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg auf Antrag der Gewerkschaft ver.di mit Beschluss vom heutigen Tag im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt.

Die Kammer hat ausgeführt: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom 7. Juni 2017 sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig und nichtig, weil sie nicht von dem insoweit zur Entscheidung berufenen Rat der Stadt, sondern vielmehr von dessen Bürgermeister erlassen wurde. Diesem habe der Rat seine Entscheidungszuständigkeit vorab übertragen. Dies sei jedoch nach der Gemeindeordnung nicht zulässig.

Im Übrigen habe die Stadt Siegen sich bei Erlass der Verordnung nicht durch eine hinreichend schlüssige und belastbare Prognose darüber Gewissheit verschafft, dass die öffentliche Wirkung des Siegener Stadtfestes gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen werde. Die Prognose der Stadt zu den erwarteten Besucherzahlen des Stadtfestes am Sonntag, dem 18. Juni 2017, die allein auf den Angaben der Veranstalterin des Stadtfestes beruht, sei nämlich weder überzeugend noch nachvollziehbar. Selbst wenn man die so ermittelten Zahlen der Prognoseentscheidung zugrunde lege, sei offensichtlich nicht anzunehmen, dass die Veranstaltung gerade durch das Stadtfest und nicht durch die sonntägliche Verkaufsöffnung geprägt werde.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

Aktenzeichen: 1 L 1802/17