Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2017 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg die Klagen mehrerer Anlieger der Ina-Seidel-Straße und der Maria-Kahle-Straße in Menden abgewiesen, mit welchen diese die vom Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt Menden beschlossene Umbenennung dieser Straßen in Otto-Weingarten-Straße bzw. Helene-Pellmann-Straße angegriffen haben. Der Beschlussfassung lag ein Vorschlag der von der Stadt Menden eingesetzten Kommission zur Umbenennung Mendener Straßen mit Bezug zum Nationalsozialismus (nachfolgend: Kommission) zugrunde.

Das Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen stellt die Entscheidung über die Umbenennung einer Straße in das Ermessen der jeweiligen Kommune. Die Anlieger einer Straße können gegen eine geplante Straßenumbenennung nur Verstöße gegen gesetzliche Normen geltend machen, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Zudem steht der Kommune bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung ist daher begrenzt auf die Fragestellung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

Die vorliegenden Klagen blieben ohne Erfolg, weil die Kläger durch die beschlossenen Straßenumbenennungen aus Sicht der Kammer nicht in schützenswerten subjektiven öffentlichen Rechten verletzt und Ermessensfehler der vorstehend beschrie-benen Art nicht festzustellen sind.

Soweit sich die Kläger zur Begründung ihrer Klagen auf die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften bei der Beschlussfassung durch den zuständigen Ausschuss der Stadt Menden berufen haben, hat die Kammer schon den drittschützenden Charakter der jeweiligen Vorschriften verneint.

Drittschützend sei auch nicht der Aspekt, ob der Ausschuss im Rahmen der Beschlussfassung die Persönlichkeiten der Ina Seidel sowie der Maria Kahle – insbesondere auch im Hinblick auf die Frage nach einer hinreichenden Distanzierung vom Nationalsozialismus nach 1945 – umfassend gewürdigt habe. Dessen ungeachtet sei  die Entscheidung des Ausschusses, sich den Empfehlungen der Kommission anzuschließen, die in beiden Fällen eine ausdrückliche Distanzierung vom nationalsozialistischen Gedankengut nicht gesehen habe, aber auch von dem der Kommune eingeräumten weiten Ermessensspielraum gedeckt.

Die Stadt Menden gehe zudem ermessensfehlerfrei davon aus, dass die Umbenen-nungen der Straßen aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich seien. Zur öffentlichen Ordnung gehöre die Gesamtheit ungeschriebener Ordnungsvorstellungen, deren Beachtung nach mehrheitlicher Anschauung unerlässliche Voraussetzung des Zusammenlebens sei. Dem unterfalle auch die mit der Umbenennung der Straßen intendierte Distanzierung vom Nationalsozialismus.

Die schützenswerten Interessen der Kläger, die sich aus dem mit der Straßenumbenennung einhergehenden Erfordernis ergäben, Dritte von der Anschriftenänderung zu benachrichtigen und Personalausweise, Kraftfahrzeug-Zulassungspapiere sowie Briefköpfe, Visitenkarten etc. ändern zu lassen, habe die Stadt Menden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in ihre Ermessensentscheidung einfließen lassen.

Gegen die Entscheidungen kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt werden.

Die anonymisierten Entscheidungen sind in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE zu finden.

 

Aktenzeichen: 7 K 2009/16 und 7 K 2014/16