Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit – den Beteiligten nunmehr zugestelltem – Be­schluss vom 12. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage einer Na­tur­schutzvereinigung ge­gen die Geneh­mi­gung von sechs Windenergieanlagen am Kohl­berg bei Neuen­rade wieder­her­ge­stellt und damit die Errichtung der Anlagen vorläufig gestoppt. Bis zur Entscheidung im noch an­hän­gigen Klageverfahren ist die immissions­schutz­rechtliche Geneh­mi­gung der jeweils über 200 m hohen Anlagen nicht vollziehbar, so dass hiervon kein Ge­brauch gemacht werden darf

Die Anlagenstandorte befinden sich in einem durch Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg aus dem Jahr 2006 aus­ge­wiesenen Landschaftsschutzgebiet, in dem die Errichtung baulicher Anlagen nach den Bestimmungen der Verordnung grundsätzlich unzulässig ist. Zudem waren im Flächennutzungsplan der Stadt Neuenrade bislang nur Flächen als – andere Standorte für Windenergieanlagen in der Regel aus­schließen­de – Konzentrationszone für die Windenergienutzung dargestellt, die den Kohl­berg nicht erfasst haben. Mit dem Ziel, Windenergieanlagen auf dem Kohlberg zuzu­las­sen, ist Ende 2016 die Landschaftsschutzverordnung der Bezirksregierung um eine Aus­nahmeregelung für Wind­energieanlagen ergänzt worden und im Flä­chen­nut­zungs­plan der Stadt Neuen­rade eine neue Kon­zen­tra­tions­zone für Windenergienutzung am Kohlberg dargestellt worden. Hieraufhin hat der Landrat des Märkischen Kreises die streitgegenständliche Genehmigung erteilt.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat ihre Entscheidung damit begründet, dass sowohl die Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Bezirksregierung als auch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neuenrade voraus­sicht­lich unwirksam seien. Die für die Änderungen der Verordnung und des Flächen­nut­zungs­plan erforderlichen Abwägungen seien fehlerhaft, weil die jeweiligen Ent­scheidungen jeweils unzulässig vorweggenommen worden seien. Überdies leide die Änderung der Landschaftsschutzverordnung auch an einem inhaltlichen Fehler, da sie für den von ihr betroffenen Bereich scheinbar an dem Landschaftsschutzgebiet fest­halte, während sie tatsächlich eine komplette Aufhebung des Landschafts­schutzes für das Gebiet Kohlberg bewirke (Stichwort: Etikettenschwindel).

Das Gericht hat zudem die besondere land­schaft­liche Be­deu­tung des Kohlbergs im Hinblick auf das Landschaftsbild, das durch Wind­ener­gie­an­lagen der hier in Rede stehenden Art und Größe auf Dauer verunstaltet würde, be­tont.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; sowohl der Märkische Kreis als auch die Be­trei­bergesellschaft können innerhalb von 2 Wochen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 8 L 571/17