Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Brilon hat mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die im Juli 2018 vom Rat der Stadt Brilon beschlossene Umbesetzung der Gesellschafterversammlung der Krankenhaus Maria-Hilf Brilon gGmbH teilweise Erfolg. Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom heutigen Tag festgestellt, dass zwar die Abberufung eines Mitgliedes der FDP-Fraktion aus der Gesellschafterversammlung rechtlich nicht zu beanstanden ist, bei der im Anschluss hieran erfolgten Neubesetzung des Sitzes jedoch wehrfähige Rechtspositionen der Fraktion verletzt wurden.

Der Rat der Stadt Brilon hat ein im Jahr 2014 von ihm in die Gesellschafterversammlung der Krankenhausgesellschaft entsandtes Mitglied der FDP-Fraktion aus der Gesellschafterversammlung abberufen, nachdem dieses Mitglied sich geweigert hatte, einen vom Rat im Januar 2018 gefassten Beschluss betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages umzusetzen. Vorgesehen ist dabei unter anderem die Reduzierung der Gesellschafterversammlung von sieben Mitgliedern auf nur ein Mitglied. Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Brilon befürchtet, in einer derartigen Vertretungskonstellation nicht mehr hinreichend über Vorgänge der Krankenhausgesellschaft informiert zu sein, und hatte im Januar 2018 gegen diesen Beschluss gestimmt. Die 12. Kammer des Gerichts hat nunmehr festgestellt, dass das FDP-Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Krankenhausgesellschaft dennoch gehalten ist, diesen – in der Sache von ihm nicht mitgetragenen – Ratsbeschluss in der Gesellschafterversammlung umzusetzen und die Änderung des Gesellschaftsvertrags entsprechend der Vorgaben aus dem Ratsbeschluss zu beschließen. Denn nach der einschlägigen Vorschrift der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nimmt das in eine Gesellschafterversammlung bestellte Ratsmitglied seine Aufgaben in dem Vertretungsorgan im öffentlichen Interesse der Gemeinde wahr. Ihr Interesse und ihren Willen bildet die Gemeinde durch den Rat. Diesen Willen hat das Ratsmitglied auszuführen; eine eigene Entscheidungskompetenz kommt ihm dabei nicht zu. Weicht das vom Rat bestellte Mitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Gesellschafterversammlung inhaltlich von den durch Ratsbeschluss konkretisierten Vorgaben der Gemeinde ab, stellt dies eine Zuwiderhandlung gegen das gemeindliche Interesse dar und kann die Abberufung rechtfertigen.

Erfolgreich ist das einstweilige Rechtsschutzgesuch, soweit die FDP-Fraktion darüber hinausgehend Fehler bei der Neubesetzung des durch Abberufung ihres Fraktionsmitgliedes frei gewordenen und eines weiteren Sitzes in der Gesellschafterversammlung rügt, welcher durch Amtsniederlegung im Juni vakant geworden war. Denn mit der Wahl von zwei der CDU- und der SPD-Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern in die Gesellschafterversammlung hat der Rat der Stadt Brilon das Recht der FDP-Fraktion missachtet, einen Nachfolger für ihr abberufenes Fraktionsmitglied vorzuschlagen.

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden.


Aktenzeichen: 12 L 1144/18