Mit Urteilen vom 14. Juni 2023 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg entschieden, dass zwei Krankenhäuser aus Lippstadt und Lüdenscheid keinen Anspruch haben auf eine zusätzliche Förderung für bereitgestellte Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit.

Ende März 2020 schuf der Bund als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie für Krankenhäuser die gesetzlichen Voraussetzungen, um zusätzlich bereitgestellte Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit mit einem Betrag in Höhe von 50.000 EUR pro Bett zu fördern. Die Bundesländer – und so auch das Land NRW – erarbeiteten hierzu die maßgeblichen Förderrichtlinien. Im Land NRW sahen diese vor, dass Krankenhäuser eine Förderung nur für die nach dem 15. März 2020 zusätzlich geschaffenen Kapazitäten erhalten sollten, für die sie zum festgesetzten Stichtag einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. Der Nachweis musste durch Eintragung im Meldeportal IG.NRW erfolgen. Zur Strukturierung des Verfahrens wurden mehrere Prüfungsdurchgänge (1. Stichtag 21.04.2020; 2. Stichtag 1./2.07. bzw. 30.06.2020; usw.) vollzogen. Im jeweiligen Prüfungsdurchgang (der bis zum Stichtag gestellten Anträge) wurden die beantragten Intensivbetten mit den zum Stichtag bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen. Nur für die zum Stichtag gemeldeten Betten wurde eine Förderung gewährt. Diese Förderrichtlinien sind nach Auffassung der erkennenden Kammer verhältnismäßig. Dadurch, dass den antragstellenden Krankenhäusern einschlägige Merkblätter und Handreichungen zugänglich gemacht wurden, hatten sie die Möglichkeit, sich über die zu beachtenden Fördervoraussetzungen näher zu informieren. Die Kammer lehnt einen Anspruch der klagenden Krankenhäuser auf die mit der Klage begehrte Förderung bereitgestellter Intensivbetten ab, da diese nicht – wie in den Richtlinien vorgesehen – zum maßgeblichen Stichtag in der Meldeliste IG.NRW eingetragen gewesen sind.

Gegen die Urteile können Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 11 K 2195/20 und 11 K 3041/20