Der geplante Umbau und die Erweiterung eines Wohnhauses an der Rheinstraße in Hagen zu einem Hospiz mit acht Plätzen hat eine wichtige rechtliche Hürde genommen. Mit einem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 13. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg eine Nachbarklage gegen das Vorhaben abgewiesen.

Die beklagte Stadt Hagen hatte der Stiftung, die das Hospiz errichten will, eine sogenannte Bebauungsgenehmigung erteilt. Mit ihr wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt. Dagegen hatten die Eigentümer eines benachbarten Wohnhauses geklagt. Zur Begründung trugen sie vor, das Hospiz verletze ihren Anspruch auf Erhaltung des reinen Wohngebiets, in dem ihr Haus liege. Außerdem sei mit unzumutbaren Beeinträchtigungen zu rechnen, unter anderem durch den 24-Stunden-Betrieb, durch die bauliche Anordnung verschiedener Räume und durch die An- und Abfahrten von Besuchern und Mitarbeitern.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Richterinnen und Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg führen in dem Urteil vielmehr im Einzelnen aus, dass nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht verletzt seien. Die betroffenen Grundstücke lägen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In ihm sei ein Hospiz, soweit es um die Art der baulichen Nutzung gehe, als Anlage für soziale Zwecke allgemein zulässig. Das geplante Vorhaben sei auch gebietsverträglich. Mit seinen 8 Plätzen handele es sich um eine relativ kleine Anlage. Mit dem Betrieb des Hospizes, das sich der Sterbebegleitung widme, seien typischerweise nur sehr geringe Auswirkungen auf die nähere Umgebung verbunden. Durch das Hospiz in der genehmigten Größe würden auch keine gebietsunverträglichen Verkehrsimmissionen ausgelöst. Zwar werde mit der Einrichtung ein An- und Abfahrtsverkehr verbunden sein. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass er den mit einer typischen Wohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet verbundenen Verkehr erheblich überschreiten werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Anlagen für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig seien.

Die Klage habe im Übrigen auch dann keinen Erfolg, wenn man zu Gunsten der Kläger unterstelle, dass die Umgebungsbebauung einem faktischen reinen Wohngebiet entspreche. In einem solchen Gebiet könnten Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Das umstrittene Hospiz mit 8 Plätzen wäre auch in einem reinen Wohngebiet gebietsverträglich. Das geplante Vorhaben verletze auch nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Aktenzeichen: 4 K 3587/13