Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Eilanträge mehrerer Eltern und ihrer in den nächsten Jahren schulpflichtig werdenden Kinder gegen die Auflösung der Paul-Gerhardt-Grundschule in Werl abgelehnt. Damit bleibt es bei der Auflösung dieser Schule zum Ende des laufenden Schuljahres und ihrem sukzessiven Auslaufen als Teilstandort der benachbarten Walburgisschule. Dies hat zur Folge, dass zu Beginn des nächsten Schuljahres an der Paul-Gerhardt-Schule keine Eingangsklassen mehr gebildet werden, dass aber die bisher schon diese Schule besuchenden Kinder ihre Grundschulzeit an diesem Standort abschließen können.

Der Rat der Stadt Werl hat am 10. September 2015 die Auflösung der Paul-Gerhardt-Grundschule und ihre auslaufende Weiterführung als Teilstandort der Walburgisschule beschlossen. Dagegen haben Eltern und ihre Kinder, die in den nächsten Schuljahren an der Paul-Gerhardt-Schule eingeschult werden sollten, Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Über diese Klage hat das Gericht noch nicht entschieden. Gegen die außerdem vom Rat der Stadt angeordnete sofortige Vollziehung seines Beschlusses richtet sich der Eilantrag der Kläger, mit dem sie die aufschiebende Wirkung ihrer Klage herbeiführen wollen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt.

In der Begründung des Beschlusses führt die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, dass gegenwärtig keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses bestünden. Er beruhe auf einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Schulentwicklungsplanung. Angesichts der prognostizierten Schülerzahlen reichten die verbleibenden fünf Grundschulen in Werl aus, um den Bedarf zu decken. Die Einwände gegen die zugrundeliegende Prognose griffen nicht durch. Bei der Entscheidung, die Paul-Gerhardt-Schule zu schließen, habe der Rat auch das ihm zustehende Planungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Dabei habe er insbesondere das besondere Lernkonzept dieser Schule und auch den Umstand, dass es sich um die einzige evangelische Bekenntnisgrundschule im Stadtgebiet handele, während die verbleibenden fünf Grundschulen sämtlich katholischen Bekenntnisses seien, hinreichend gewichtet. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich der Rat entscheidend an der Zahl der Anmeldungen zu den einzelnen Grundschulen orientiert habe. Die Paul-Gerhardt-Schule habe die niedrigste Anmeldequote aller Grundschulen im Stadtgebiet zu verzeichnen. Die aufzulösende Schule würden zukünftig voraussichtlich etwa 8 % aller Grundschüler besuchen, während auf die übrigen Grundschulen zwischen 14 % und fast 27 % entfielen. Die weiteren Zahlen legten es nahe, dass in der Mehrzahl der Fälle auch für das Schulwahlverhalten der evangelischen Schüler andere Gründe als das Bekenntnis maßgeblich seien. Von allen 46 evangelischen Grundschulanfängern im laufenden Schuljahr besuchten nur 5 die Paul-Gerhardt-Schule, 12 hingegen die benachbarte Walburgisschule.

Über Rechtsmittel gegen den Beschluss hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die anonymisierte Entscheidung ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe zu finden.

Aktenzeichen: 10 L 1754/15