Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil den Ausschluss eines Mitglieds aus der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen im Rat der Stadt Hagen bestätigt.

Die Klägerin hatte dem Stadtrat seit 2009 als Mitglied dieser Fraktion angehört. Bei der Kommunalwahl 2014 war sie auf dem Listenplatz 1 ihrer Partei wieder gewählt worden. Seit der Neubildung der Ratsfraktion im Mai 2014 war es zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den weiteren Mitgliedern der insgesamt sechsköpfigen Fraktion über die Arbeit im Stadtrat gekommen. Mit Mehrheitsbeschluss vom 24. Juni 2015 schloss die beklagte Fraktion die Klägerin aus der Fraktion aus. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese Klage hat das Gericht mit Urteil vom 15. April 2016 abgewiesen. 

In der Begründung ihrer Entscheidung führt die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus:

Der Ausschluss aus der Fraktion sei rechtmäßig. Die Fraktion habe die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten. Auch die sachlichen Anforderungen seien erfüllt. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und den übrigen Fraktionsmitgliedern sei nachhaltig in einer Weise gestört gewesen, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht habe zugemutet werden können. Dies zeigten die wechselseitigen schwerwiegenden Vorwürfe, mit denen sich die Beteiligten bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses überzogen hätten. Die dennoch erfolgten Äußerungen der Klägerin, sie halte eine Zusammenarbeit mit ihren Fraktionskollegen nach wie vor für möglich, werde durch die eigenen Einlassungen der Klägerin widerlegt, in denen die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der Fraktion handgreiflich zum Ausdruck komme.

Der Fraktionsausschluss verstoße auch nicht gegen das Willkürverbot. Denn die Ursachen für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses seien nicht allein anderen Fraktionsmitgliedern, sondern jedenfalls auch der Klägerin zuzurechnen. Bei dieser Beurteilung brauche das Gericht nicht jede einzelne Handlung der beteiligten Personen im Hinblick auf wechselseitige Verschuldensanteile zu untersuchen und zu gewichten. Es reiche aus, wenn dem ausgeschlossenen Fraktionsmitglied zumindest ein wesentlicher Beitrag am Entstehen des Konflikts zuzuschreiben sei. Das sei hier der Fall. Zu den insoweit erheblichen Vorgängen gehöre das öffentlich registrierte Fernbleiben der Klägerin von der konstituierenden Fraktionssitzung im Mai 2014, über das sie die Fraktion zuvor nicht unterrichtet habe, und das in kurzer Zeit mehrfach erfolgte Abweichen vom Stimmverhalten der Fraktionsmehrheit. Dies spreche gegen die Bereitschaft der Klägerin, ihre persönliche Auffassung zugunsten der Mehrheitsentscheidung der Fraktion zurückzustellen. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass es sich um Sachentscheidungen gehandelt habe, bei denen wegen ihrer persönlichen Überzeugung ein Abweichen von der Fraktionslinie für sie unausweichlich gewesen sei. 

Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die anonymisierte Entscheidung ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe zu finden.

Aktenzeichen: 12 K 2531/15