I. Rückblick auf ausgewählte, seit Beginn des Jahres 2015 abgeschlossene Verfahren:

Viel Arbeit war mit den 259 Klagen der Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Stadt Hamm verbunden, die sich gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 500 auf 600 vom Hundert des Bemessungssatzes richteten. Ein großer Teil dieser Verfahren ist ohne Urteil beendet worden. Durch Urteile vom 6. und 7. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg 20 dieser Klagen abgewiesen (unter anderem Urteil vom 6. Januar 2016 - 5 K 520/15 -). Dabei hat es sich auch mit der Kritik der Kläger auseinandergesetzt, die Stadt habe die erwarteten Mehrerträge von etwa 5,2 Millionen EUR zweckgebunden für Investitionen durch die Stadtentwicklungsgesellschaft vorgesehen. In sechs Fällen haben die unterlegenen Kläger Rechtsmittel eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch nicht entschieden hat.

Um den Finanzbedarf öffentlicher Stellen ging es auch in der Klage des Trägers von Krankenhäusern in Arnsberg gegen die nach dem Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen eingerichtete Schiedsstelle, die in bestimmten Fällen über die von den Sozialversicherungen zu zahlenden Leistungsentgelte zu befinden hat. Nachdem sich der Krankenhausträger und die Krankenkassen im Hinblick auf einen Teil der abzurechnenden Leistungen für das Budgetjahr 2013 nicht über die Höhe der Vergütungen hatten einigen können, hatte die Schiedsstelle einen sogenannten Mehrleistungsabschlag von etwa 1,2 Millionen EUR festgesetzt. Die auf die Aufhebung dieses Abschlages gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 26. April 2016 – 11 K 1341/14 -).

Von den vielfältigen Verfahren aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts sind zwei Fälle erwähnenswert, in denen es ebenfalls um -wenn auch weniger einschneidende - finanzielle Auswirkungen ging. Eine Klägerin aus Hagen wandte sich gegen die von der Stadt verlangten Kosten einer abgebrochenen Abschleppmaßnahme in Höhe von etwa 114,00 EUR (Kosten des abgebrochenen Abschleppversuchs von 35,00 EUR sowie Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von etwa 79,00 EUR). Die Klägerin hatte ihren PKW auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung abgestellt und war mehrere Minuten nicht in Ruf- oder Sichtweite des Fahrzeugs erreichbar gewesen. In dieser Zeit hatten Mitarbeiter der Beklagten telefonisch ein Abschleppunternehmen beauftragt. Vor dem Entfernen des Fahrzeugs war die Klägerin zum „Tatort“ zurückgekehrt. In dem klageabweisenden Urteil vom 23. April 2015 - 7 K 1698/14 - hat das Gericht ausgeführt, vor der Beauftragung des Abschleppunternehmens seien weitere Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen nicht veranlasst gewesen, weil deren Erfolg zweifelhaft gewesen sei und sie zu nicht absehbaren Verzögerungen geführt hätten. Erfolglos war auch eine Klage gegen die Stadt Schwelm, mit der sich der Kläger gegen die Kosten der Umsetzung seines rechtswidrig an einem Taxenstand geparkten Fahrzeugs wehrte (Abschleppkosten von etwa 77,00 EUR zuzüglich Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von 134,00 EUR). In dem Urteil vom 7. September 2015 – 7 K 3207/14 – hat das Gericht auch diese Kostenforderung bestätigt. Unverhältnismäßig war sie nicht etwa deshalb, weil der Kläger zusätzlich noch ein Verwarnungsgeld von 25,00 EUR gezahlt hatte.

Die Errichtung von Windkraftanlagen hat das Verwaltungsgericht Arnsberg auch im Jahr 2015 beschäftigt. Mit Urteilen vom 27. Oktober 2015 – 4 K 1499/14 und andere - hat es sogenannte Nachbarklagen gegen die Genehmigungen für die Errichtung von vier Anlagen mit einer Höhe von jeweils etwa 180 m in der Gemeinde Lippetal, Kreis Soest, abgewiesen. Dabei ist es im Einzelnen den Einwänden der Kläger nachgegangen, die sich auf eine optisch bedrängende Wirkung der Anlagen, auf unzumutbare Lärmeinwirkungen, auf den befürchteten Schattenwurf, auf einen zu erwartenden Eiswurf, auf die Missachtung der baurechtlichen Abstandsflächen und auf Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen berufen hatten. In zwei Fällen haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Die Rechtsmittelentscheidungen stehen noch aus.

Durch Urteil vom 4. April 2016 – 8 K 1470/15 – hat das Gericht die Klage eines Jägers abgewiesen, der von der Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises eine Ergänzung seiner Waffenbesitzkarte verlangte, um seine darin eingetragene Waffe, eine kurzläufige Büchse, mit einem Schalldämpfer ausrüsten zu dürfen. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, bei der Abwägung mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die begehrte Eintragung nicht durch besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Klägers gerechtfertigt. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte, nämlich der Schutz seines vorgeschädigten Gehörs und auch die Belange des Tierschutzes, reichten nicht aus. Inzwischen ist die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt worden.

Um die Ausübung der Jagd geht es auch in einer Klage, mit der sich der Kläger gegen die Verpflichtung wehrt, für die Bewegungsjagd (Jagd, bei der das Wild gezielt beunruhigt und dem Schützen zugetrieben wird) auf Schalenwild zusätzlich zum Jagdschein jährlich einen Schießfähigkeitsnachweis zu erbringen. Seit 2015 enthält das Landesjagdgesetz eine entsprechende Bestimmung. Das Gericht hat sie als verfassungswidrig angesehen, weil dem Land hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Bund habe insoweit mit dem im Bundesjagdgesetz geregelten Erfordernis des Jagdscheins eine abschließende Regelung getroffen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 – 8 K 3614/15 - ist das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden, um die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschrift des Landesjagdgesetzes zu klären.

In vier Urteilen vom 22. Dezember 2015 und vom 11. März 2016 hatte das Gericht zu entscheiden, ob polnische beziehungsweise bulgarische Staatsangehörige, die sich mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten hatten und dabei zumindest teilweise auf Sozialleistungen angewiesen waren, ihr Freizügigkeitsrecht als EU Bürger verloren haben. Dies hat das Gericht unter Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts jeweils verneint. In einem dieser Verfahren (Urteil vom 22. Dezember 2015 - 3 K 3203/15 -) steht die Rechtsmittelentscheidung des OVG NRW noch aus.

Erwähnenswert ist auch der Fortgang einer bereits im Jahre 2008 bei Gericht eingereichten Klage, mit welcher der Träger einer in Hamm ansässigen privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule gegen die Ablehnung der Akkreditierung zweier Studiengänge durch die Akkreditierungsagentur vorgegangen war. Die Verantwortung für die Akkreditierungen liegt nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz bei einer nach nordrhein-westfälischem Landesrecht errichteten Stiftung, die das Verfahren und die inhaltlichen Kriterien bestimmt. Bereits mit Beschluss vom 16. April 2010 – 12 K 2689/08 - hatte das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen zur Akkreditierung selbst zu treffen habe; das Fehlen weiterer gesetzlicher Regelungen führe daher zur Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesen Fragen einzuholen. Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 BvR 8/10 – hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bereits vom Verwaltungsgericht Arnsberg bemängelten landesrechtlichen Bestimmungen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar sind (Pressemitteilung Nr. 15/2016 des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2016).

II. Ausblick auf 2016 anstehende Entscheidungen:

Eine Betreiberin von Tank- und Rastanlagen an Bundesautobahnen klagt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau, wegen der Vergabe einer Konzession zum Bau und zum Betrieb der geplanten neuen Raststätte mit Tankstelle „Hellweg-Süd“ an der Bundesautobahn A 44 (7 K 3410/15). Der Landesbetrieb beabsichtigt, ein konkurrierendes Unternehmen zu bevorzugen. Im zugehöri-gen Eilverfahren hat die Klägerin erreicht, dass das Land den Zuschlag an die Konkurrentin nicht vor einer Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren erteilen darf (Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2016 - 7 L 1495/15 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2016 - 11 B 296/16 -).

Die Stadt Herdecke hat ihren früheren Bürgermeister und weitere Personen auf Schadenersatz in Höhe von etwa 100.000 EUR mit der Begründung verklagt, sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, für den Ausbau einer Straße Straßenbaubeiträge zu erheben (2 K 2373/13). Das Verfahren war für die Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt und wird jetzt nach Abschluss der Ermittlungen fortgesetzt.

In dem Verfahren 8 K 3730/15 verlangen die Kläger die Verpflichtung des Kreises Olpe als Jagdbehörde, ihre Grundstücke aufgrund einer 2013 in das Bundesjagdgesetz ein-geführten Bestimmung zu einem befriedeten Bezirk zu erklären, weil sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Die Kreisverwaltung hatte den entsprechenden Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen würde die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im gesamten Jagdbezirk gefährden. In diesem Verfahren ist die mündliche Verhandlung auf den 8. August 2016 anberaumt worden.