Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat dem Land Nordrhein-Westfalen auf einen Eilantrag eines Steueramtsrates hin vorläufig untersagt, zwei Beförderungsstellen in der Finanzverwaltung mit zwei weiblichen Bewerberinnen zu besetzen. Denn die zu Grunde liegende Beförderungsentscheidung basiert auf einer verfassungswidrigen Regelung im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der männliche Bewerber im Qualifikationsvergleich ein etwas besseres Gesamturteil erzielt als seine beiden weiblichen Mitbewerberinnen. Das Land beabsichtigte aber dennoch, die Beförderungsstellen mit den beiden Beamtinnen zu besetzen. Dabei hat es seine Auswahlentscheidung auf § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) gestützt. Nach dessen Satz 2 sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer in diesem Sinne wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist (§ 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW). Das Verwaltungsgericht Arnsberg hält diese Vorschriften unter zwei Gesichtspunkten für verfassungswidrig.

Ebenso wie auch schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf, das in seiner Entscheidung vom 5. September 2016 – 2 L 2866/16 – eine vergleichbare Verfahrenskonstellation behandelt hat, ist auch die Kammer der Auffassung, dass es dem Land an einer Gesetzgebungskompetenz für die getroffene Regelung fehlt. Denn der Bund hat mit § 9 des Beamtenstatusgesetzes von der ihm in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes (GG) zugewiesenen Zuständigkeit für die Regelung der Statusrechte und Statuspflichten abschließend Gebrauch gemacht. Nach dieser bundesrechtlichen Regelung sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen.

Daneben gelangt die Kammer aber auch zu der rechtlichen Einschätzung, dass durch die in § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW getroffene Regelung der durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Leistungsgrundsatz erheblich beeinträchtigt wird. Dieser Grundsatz dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes als auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Zwar ist die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG grundrechtlich verankert, dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist jedoch nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken.

Über eventuelle Rechtsmittel gegen die Entscheidung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die anonymisierte Entscheidung ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe zu finden.

Aktenzeichen 2 L 1159/16