Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Urteil vom 22. August 2024 die Klage eines Urologen gegen den Widerruf seiner Approbation abgewiesen. 

Der Kläger war im Januar 2022 durch ein Urteil des Amtsgerichts Arnsberg wegen Betruges sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Der Kläger hatte in den Jahren 2011 bis 2015 in mehreren Fällen Stoßwellentherapien zur Entfernung von Nierensteinen vorgenommen und abgerechnet, obwohl er wusste, dass die Behandlungen medizinisch nicht indiziert waren. Daraufhin hatte ihm die Bezirksregierung Arnsberg wegen Unwürdigkeit die Approbation entzogen. 

Das Gericht bestätigte diese Entscheidung trotz des damit verbundenen Eingriffs in die Berufswahlfreiheit des Klägers. Sein Fehlverhalten sei bei Gesamtwürdigung aller Umstände geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Die Taten seien als besonders gravierend einzustufen, weil sie unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient begangen worden seien. Der Kläger habe das Vertrauen seiner Patientinnen und Patienten missbraucht, dass ein Arzt nur die Behandlungen vorschlägt und durchführt, die medizinisch indiziert sind, nicht aber solche Behandlung, die allein seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse dienen. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient sei aber unabdingbar für eine erfolgreiche Behandlung des Einzelnen und notwendig zum Schutz der Volksgesundheit. Der Kläger habe seine Berufswürdigkeit bis zum Erlass der Widerrufsverfügung auch nicht wiedererlangt. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger künftig die Approbation wieder erteilt werde. 

Gegen das Urteil der Kammer kann innerhalb eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte. 

Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen: 7 K 2764/22