Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 auf den Eilantrag eines Berufsfeuerwehrbeamten aus Lüdenscheid entschieden, dass der Antragsteller einstweilen auf den von ihm bis zum 15. Februar 2024 innegehabten Dienstposten als Leiter der Kreisleitstelle des Antragsgegners rückumzusetzen ist, bis über den dienstlichen Einsatz des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsteller ist Brandrat im feuerwehrtechnischen Dienst des Antragsgegners und war zuletzt Leiter der Kreisleistelle. Bereits im Dezember 2023 erließ der Antragsgegner eine Abordnungsverfügung, wodurch der Antragsteller mit sofortiger Wirkung der Stabstelle Zivil- und Katastrophenschutz zugewiesen werden sollte. Diese nahm der Antragsgegner noch im selben Monat zurück und verfügte zugleich die Umsetzung des Antragstellers auf die Stabstelle Zivil- und Katastrophenschutz. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer Klage und einem Eilantrag.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Umsetzungsverfügung offensichtlich formell rechtswidrig sei. So sei für den Antragsteller in keiner Weise erkennbar, für welchen Zeitraum – unbefristet oder befristet – er umgesetzt sei. Die Umsetzungsverfügung sei zudem auch mangels ordnungsgemäßer Mitbestimmung des Personalrats offensichtlich formell rechtswidrig. Zwar habe der Personalrat des Antragsgegners der zunächst verfügten Abordnung des Antragstellers zugestimmt. Bei der sodann verfügten Umsetzung habe es sich jedoch um eine neue Maßnahme gehandelt, welcher der Personalrat nicht vorab zugestimmt habe. Dieser Mangel sei auch nachträglich nicht mehr zu beheben gewesen.

Darüber hinaus sei die Umsetzungsverfügung auch mangels einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfolgt. Aus dem Besetzungsvorgang ergebe sich schon nicht hinreichend gesichert, dass die Gleichstellungsbeauftragte überhaupt zu den Vorgängen unterrichtet und angehört worden sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, sei die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Umsetzung längst verfügt und auch vollzogen gewesen sei. Auch dieser Mangel sei nachträglich nicht mehr zu beheben gewesen.

Der Beschluss kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.

Aktenzeichen: 2 L 399/24