Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 18. März 2024 auf den Antrag eines Motorradfahrers aus Lünen entschieden, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 5. Oktober 2023, mit der die L 701 Prioreier Straße zwischen Breckerfeld und der Stadtgrenze Breckerfeld/Hagen auf Breckerfelder Stadtgebiet an Wochenenden (freitags ab 12 Uhr bis sonntags um 24 Uhr) sowie an Feiertagen gesperrt wird, vorläufig bestehen bleibt. Eine Entscheidung über die in dieser Angelegenheit noch anhängige Hauptsacheklage ist bislang noch nicht ergangen.

Die in jede Fahrtrichtung einspurig verlaufende L 701, die nur teilweise und teils auch nur einseitig über Randstreifen verfügt, verbindet die Stadt Breckerfeld mit dem Ortsteil Hagen-Priorei. Die Landesstraße weist hinter der Einmündung des Ostrings in Breckerfeld in Fahrtrichtung Hagen auf einer Länge von etwa 2 km mehr als 15 kurz aufeinander folgende Kurven, teilweise mit relativ engem Radius auf, wobei sich darunter kurz vor der Einmündung in die Straße Schlassenloch zwei Kurven von jeweils etwa 180 Grad („S-Kurve“) befinden. Nach Einschätzung der Polizei ist der kurvige Teil der Strecke Anziehungspunkt für Motorradfahrer, die die Strecke als Trainingsstrecke nutzen.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in dem hier betroffenen Kurvenbereich an der L 701 das allgemeine Risiko eines Verkehrsunfalls für Motorradfahrer deutlich übersteigt. Dies ergebe sich für den betroffenen Streckenabschnitt auch aus der statistischen Erfassung von Verkehrsunfällen durch die Polizei. So sei unter anderem aktenkundig, dass es zuletzt am 5. Februar 2024 zu einem Verkehrsunfall mit Motorradbeteiligung und Personenschaden gekommen sei. Inwieweit das gesteigerte Unfallrisiko auf eine missbräuchliche Straßennutzung zurückzuführen sei oder andere Ursachen habe, sei unerheblich, denn auch verkehrswidriges Nutzungsverhalten im maßgeblichen Streckenabschnittsbereich sei straßenverkehrsbezogen und habe seine Ursache in den besonderen örtlichen Verhältnissen.

Der Ennepe-Ruhr-Kreis habe auch das ihm zustehende Ermessen, ob und welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreife, fehlerfrei ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der Antragsteller keinen eigenen Anspruch auf bestimmte Ausbaumaßnahmen an dem streitgegenständlichen Abschnitt der L 701 gegen die Straßenverkehrsbehörde habe, der der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme entgegenstünde. Der Antragsteller habe insbesondere nicht den Nachweis geführt, dass es sich bei der angegriffenen Sperrung um eine sachfremde und damit unvertretbare Maßnahme handele. Der Ennepe-Ruhr-Kreis habe sich vielmehr vor Erlass der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung mit dem Aufbringen einer doppelten Mittellinie, dem Aufstellen von Sichtzeichen und der Aufbringung von Rüttelstreifen befasst und verschiedene Schutzmaßnahmen durchgeführt. Soweit sich der Antragsteller als milderes Mittel auf Maßnahmen der allgemeinen Verkehrsüberwachung berufe, mache er bereits kein ihn selbst betreffendes qualifiziertes Interesse geltend, weil er auch hierauf keinen Anspruch habe. Entsprechendes gelte ebenso für die Anordnung einer generellen Geschwindigkeitsbegrenzung.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller inzwischen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben.

Aktenzeichen: 7 L 1532/23