Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat in einem Beschluss vom 1. April 2025 auf den Antrag des Diakonie Klinikums GmbH (Jung-Stilling Krankenhaus in Siegen und Bethesda-Krankenhaus Freudenberg) eine Zwischenentscheidung erlassen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage des Klinikums gegen die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Dezember 2024, die Versorgungsaufträge für Stammzellentransplantation, Stammzellentransplantation, Behandlung von Leukämie und Lymphomen, für Lebereingriffe, Ösophaguseingriffe, Pankreaseingriffe, tiefe Rektumeingriffe und Ovarial-CA (Eierstockkrebsbehandlung) ab dem 1. April 2025 im Rahmen der Krankenhausreform zu entziehen, angeordnet.

Die beanstandete Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg setzt den Krankenhausplan NRW 2022 um. Das Klinikum macht gegen die Beschränkung des Versorgungsauftrags unter anderem geltend, die Umsetzung der Krankenhausreform würde zu irreversiblen Folgen für die Patienten führen. Deswegen hat das Diakonie Klinikum Klage in der Hauptsache (Az.: 11 K 160/25) erhoben und zugleich - mit Blick auf das Inkrafttreten der Anordnungen zum 1. April 2025 - um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Gericht hat jetzt zunächst bis zu einem Erlass einer Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vorläufige Regelung (sog. Zwischenregelung oder Hängebeschluss) getroffen und entschieden, dass das Klinikum der Anordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Eingriffe nicht mehr durchzuführen, vorerst nicht nachkommen muss. Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass angesichts des Schwierigkeitsgrades und der Komplexität des Verfahrens mit einer Vielzahl von Leistungsgruppen der Ausgang des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen ist. Aus Gründen der Versorgung der zum Teil schwer erkrankten Patienten, sei der Erlass der Zwischenentscheidung für die Zeit bis zur erstinstanzlichen Beschlussfassung angezeigt.

Wann eine abschließende Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ergeht und wann in deren Folge auch die Hauptsache durch das Gericht entschieden wird, ist derzeit nicht absehbar.

Aktenzeichen: 11 L 352/25