Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in mehreren Beschlüssen die Eilanträge von Krankenhausträgern betreffend die Krankenhausreform abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 25. März 2025, 27. März 2025, 31. März 2025 und vom 2. April 2025 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg entschieden, dass die krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg im Zusammenhang mit der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 gegenüber mehreren Kliniken im Gerichtsbezirk rechtmäßig ergangen seien. Die Kliniken aus Arnsberg, Iserlohn, Witten und Hagen hatten das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, weil ihnen durch die Feststellungsbescheide jeweils bestimmte Leistungsgruppen nicht zugewiesen worden sind. Dem Klinikum in Arnsberg ist die Leistungsgruppe 16.4 (Pankreas-Eingriffe), dem Klinikum in Iserlohn die Leistungsgruppe 21.3 (Senologie), dem Klinikum in Witten die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) und 14.4 (Revision Knieendoprothetik) und dem Klinikum in Hagen die Leistungsgruppe 16.4 (Pankreas-Eingriffe) nicht zugwiesen worden. Kliniken, denen die Zuweisung fehlt, dürfen die entsprechenden Leistungen in Zukunft nicht mehr erbringen und abrechnen. Zur Begründung seiner Beschlüsse hat das Gericht u.a. jeweils ausgeführt: Das Land habe aufgrund der angestellten Bedarfsermittlung und der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser jeweils rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidungen im Rahmen des bestehenden Ermessens getroffen. Die Entscheidung, den betroffenen Kliniken bestimmte Leistungsgruppen nicht zuzuweisen, sei rechtlich vertretbar und daher nicht zu beanstanden. Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. Gerichtliche Entscheidungen in zwei weiteren Eilverfahren stehen noch aus.