Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 8. August 2024 über einen gegen die Stadt Hamm gerichteten Eilantrag ihres vormaligen Leiters des Fachbereichs Zentrale Dienste, Personal und Organisation entschieden. Der Antrag war darauf gerichtet, der Stadt Hamm im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zukünftig zu behaupten oder behaupten zu lassen, der Antragsteller habe vorgeschlagen, einen Bewerber bei der Stadt Hamm einzustellen, dem eine Nähe zu der Gruppierung der sogenannten „Grauen Wölfe“ nachgesagt wird.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder auf Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch auf Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehe.

Zwar habe die Stadt Hamm die Ehre des Antragstellers durch unrichtige Tatsachenbehauptungen verletzt. Die seitens der Stadt Hamm in der Vergangenheit an Pressevertreter adressierten Sachverhaltsschilderungen hätten aus Sicht eines unbefangenen, objektiven Dritten unrichtigerweise den Eindruck erweckt, der Antragsteller habe vorgeschlagen, den betreffenden Bewerber einzustellen. Der Antragsteller habe jedoch in einer E-Mail an den zuständigen Referenten des Oberbürgermeisters empfohlen, die Personalratsvorlage zur Einstellung zurückzuziehen und die Einigungsstelle nicht anzurufen.

Aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei aber das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr widerlegt. Die Stadt Hamm habe im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die Veröffentlichung einer „Klarstellung“ angeboten, aus der sich ergeben sollte, dass sie die Verletzung ihrer Fürsorgepflicht und daraus folgend des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers einräume. Der Textvorschlag habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Auskünfte der Stadt Hamm gegenüber den Medien der Auslöser für die ehrverletzende Medienberichterstattung über den Antragsteller gewesen seien. Bei dieser Sachlage sei keine Besorgnis weiterer vergleichbarer Verletzungen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller bzw. des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers gegeben.

Eine Wiederholungsgefahr bestehe auch nicht mit Blick auf die in Nordrhein-Westfalen im Herbst 2025 anstehende Kommunalwahl. Zwar könnten die Vorgänge rund um den mutmaßlich den „Grauen Wölfen“ nahestehenden Bewerber im Wahlkampf durchaus nochmals Gegenstand von Medienberichten werden. Es sei aber mit Blick auf die von der Stadt Hamm zur Veröffentlichung angebotene „Klarstellung“ nicht davon auszugehen, dass die Stadt Hamm mögliche Vorwürfe durch Wiederholung der streitgegenständlichen unrichtigen Tatsachenbehauptungen auf den Antragsteller ablenken werde. Nichts anderes ergebe sich aus einem im Juli 2024 im Internet erschienenen Presse-Artikel, da dieser nicht von der Stadt Hamm veröffentlicht worden sei.

Der Antragsteller habe auch keinen Unterlassungsanspruch auf Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches glaubhaft gemacht, da auch dieser Anspruch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraussetze.

Gegen den Beschluss der Kammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 2 L 1203/23