Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 30. August 2024 einen Eilantrag des BUND gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein auf Freilassung und Unterlassung von Vermarktungsmaßnahmen der im Kreisgebiet eingegatterten Wisentherde abgelehnt.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Der BUND als anerkannte Naturschutzvereinigung könne einen Anspruch auf naturschutzrechtliches Einschreiten nicht gegen den Kreis geltend machen, weil dieser insoweit nicht zuständig sei. Zuständige Naturschutzbehörde sei vielmehr die Bezirksregierung Arnsberg. Auf diese habe das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) im Oktober 2022 die naturschutzrechtliche Zuständigkeit in allen Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit dem Management der Wisentherde stünden, übertragen.
Gegen den Beschluss der Kammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 1 L 672/24