Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Arbeiten zur Herrichtung eines Gewerbegebietes in der Stadt Attendorn teilweise gestoppt. Mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 11. Mai 2015 hat das Gericht einem Eilantrag der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen gegen die Genehmigung des Kreises Olpe für die Verlegung eines Gewässers in dem geplanten Gewerbegebiet stattgegeben. Damit dürfen bis zur Entscheidung über die Klage des Umweltverbandes gegen die der Stadt Attendorn erteilte Genehmigung keine Arbeiten zur Umsetzung der Genehmigung durchgeführt werden.

Die Stadt Attendorn beabsichtigt, einen im Plangebiet befindlichen Quellbereich zu beseitigen und ihn an anderer Stelle durch einen von einer Drainage gespeisten Quellsumpf zu ersetzen. Die dafür erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung ist nach Auffassung des Gerichts jedoch voraussichtlich rechtswidrig.

Sie begegne naturschutzrechtlichen Bedenken, weil sie möglicherweise zur Zerstörung eines besonders geschützten Biotops führe. Auch wenn der Quellbereich erst in jüngerer Zeit bei der Bewirtschaftung der umliegenden Flächen entstanden sein sollte, könne er schutzwürdig sein. Dabei komme es in erster Linie auf seine Eignung als Lebensraum für quellspezifische Tier- und Pflanzenarten an. Nach den inzwischen vorliegenden sachkundigen Stellungnahmen, die von den beteiligten Behörden nicht in Abrede gestellt würden, erreiche das vorhandene Arteninventar einen sehr hohen Wert. Im vorhandenen Quellbereich finde sich unter anderem eine Population von Dunkers Quellschnecke, eines hochspezialisierten Bewohners von Quellbereichen, der auf eine hohe Gewässergüte und weitere spezifische Lebensbedingungen angewiesen sei.

Unter diesen Umständen genüge die vor Erteilung der Genehmigung durchgeführte behördliche Vorprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen nach dem Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen. Der beklagte Kreis hätte zumindest das Arteninventar und die Gewässergüte der Quelle feststellen und auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse beurteilen müssen, ob das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen habe. Auch nachteilige Folgen für die betroffene Schneckenart hätten nachvollziehbar ausgeschlossen werden müssen. Beides sei jedoch nicht geschehen. Auch der Umweltbericht, der bei der Aufstellung des Bebauungsplanes der Stadt Attendorn erstellt worden sei, könne diese rechtlichen Bedenken nicht ausräumen.

Nicht tragfähig seien auch die im Rahmen der Plangenehmigung angestellten Überlegungen dazu, dass die mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Rodungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf verschiedene andere Arten im Plangebiet hätten, vor allem hinsichtlich der Goldammer, der Klappergrasmücke, der Zwergfledermaus und des Mädesüß-Perlmutterfalters.

Über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Aktenzeichen: 12 L 266/15