Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klagen gegen die Genehmigungen für die Errichtung von insgesamt vier Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils etwa 180 m in der Gemeinde Lippetal abgewiesen. 

Die Anlagen sollen in zwei benachbarten Vorrangzonen im Bereich der Gemeinde Lippetal errichtet werden. Gegen die vom Kreis Soest erteilten Genehmigungen hatten zunächst sechs Eigentümer beziehungsweise Bewohner von Grundstücken in der Nachbarschaft geklagt. Drei dieser Kläger haben im Vorfeld ihre Klagen zurückgenommen. Die restlichen drei Klagen hat das Verwaltungsgericht durch Urteile vom 27. Oktober 2015 abgewiesen, nachdem es zuvor einen Ortstermin durchgeführt hatte.

Das Gericht hat sich jeweils auf den Standpunkt gestellt dass die erteilten Genehmigungen rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen. In den Urteilsgründen ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts ausführlich auf die einzelnen Einwände der Kläger eingegangen.

Die Kläger hatten unter anderem vorgetragen, dass die Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf ihre Wohnsituation vermissen ließen, weil sie eine so genannte optisch bedrängende Wirkung auf ihre Wohnhäuser hätten. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werde diese Wirkung nicht eintreten. Dabei hat das Gericht vor allem auf die Entfernungen zwischen den Häusern und den einzelnen Anlagen abgehoben. Die Abstände betragen mindestens 500 m, teilweise sind sie auch noch deutlich größer. Außerdem befänden sich zwischen den Anlagen und den Häusern zum Teil Bepflanzungen, welche die optischen Einwirkungen zusätzlich verminderten.

Auch die von den Anlagen ausgehenden Immissionen führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungen. Unzumutbare Lärmeinwirkungen seien nicht zu befürchten. Die maßgeblichen Grenzwerte würden nach den vorgelegten Gutachten vielmehr eingehalten. Nach den Gutachten und den sachverständigen Äußerungen führten auch der Schattenwurf und der von den Klägern befürchtete, tatsächlich aber nicht in erheblichem Umfang zu erwartende Eiswurf nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungen. Entgegen dem Vortrag in einem der Klageverfahren würden auch die baurechtlichen Abstandsflächen nicht unterschritten. Schließlich ist das Gericht darauf eingegangen, ob die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingehalten worden sind. Auf dieses Gesetz hatten sich die Kläger unter anderem im Hinblick auf den Vogelschutz berufen. Auch hier hat das Gericht keinen Rechtsverstoß gesehen, weil dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. In diesem Zusammenhang hat die Kammer unter anderem darauf hingewiesen, dass nicht mindestens drei der genehmigten Anlagen in einem Umkreis von 1000 m um einen Brutplatz des Rotmilans, der Rohrweihe oder des Baumfalken liegen.

Über Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die vollständige anonymisierte Entscheidung ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe zu finden.

Aktenzeichen: 4 K1499/14 u.a.