In einem nicht-öffentlichen Termin vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg konnten sich die Beteiligten in mehreren Verfahren betreffend den Widerruf einer Betriebserlaubnis für vier Apotheken und die damit einhergehende Schließung von drei Apotheken gütlich einigen.

Der Kläger ist bereits seit 1984 als Apotheker tätig und betrieb zuletzt vier Apotheken in Sundern, Finnentrop-Heggen und Geseke. Die ihm im Mai 2015 erteilte Betriebserlaubnis für diese vier Apotheken hatte der Hochsauerlandkreis als zuständige Ordnungsbehörde Mitte Februar 2017 widerrufen, nachdem er mehrere Verstöße gegen apothekenrechtliche Vorschriften festgestellt hatte. Des Weiteren wurden Ende Februar 2017 die sofortige Schließung der Apotheke in Geseke und der beiden in Sundern betriebenen Apotheken verfügt und die jeweiligen Betriebs- und Geschäftsräume versiegelt. Die Apotheke in Finnentrop-Heggen hatte der Kläger nach Erhalt der Widerrufsverfügung bereits selbst geschlossen.

Die Beteiligten vereinbarten nunmehr in einem nicht-öffentlichen Termin vor der zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger die Erlaubnis zum Betrieb einer der Apotheken in Sundern belassen bleibt, er sich jedoch dazu verpflichtet, neben der Betriebserlaubnis für diese Apotheke keine Betriebserlaubnis für weitere Apotheken zu beantragen und neben der Apotheke in Sundern auch keine weitere Apotheke geschäftsführend oder verantwortlich zu leiten. Diese Regelung trägt aus Sicht des Gerichts den besonderen Umständen des Einzelfalles – sowohl Art und Ausmaß der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße als auch der anzustellenden Prognose, ob konkret eine Wiederholung derartigen Verhaltens durch den Kläger zu erwarten ist – angemessen Rechnung.

Mit der gleichzeitigen Rücknahme der vor Gericht anhängigen Klagen und einstweiligen Rechtsschutzanträge sind sowohl der Widerruf der Betriebserlaubnis hinsichtlich der übrigen Apotheken als auch die insoweit ergangenen Schließungsverfügungen bestandskräftig.

Aktenzeichen

6 K 1860/17, 6 K 2174/17, 6 K 2175/17, 6 L 661/17, 6 L 768/17, 6 L 769/17