Am Sonntag, dem 7. Mai 2017, dürfen die Geschäfte in Iserlohn (ohne den Stadtteil Letmathe) nicht geöffnet sein. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg auf Antrag der Gewerkschaft ver.di mit Beschluss vom heutigen Tag im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt.

Der arbeitsfreie Sonntag wird vom Grundgesetz ausdrücklich geschützt. Das Ladenöffnungsgesetz und das Grundgesetz erlauben keine verkaufsoffenen Sonntage nur zu dem Zweck, dem ortsansässigen Handel einen Wettbewerbsvorteil zu schaffen. Als eine Ausnahme vom verfassungsrechtlich verankerten Sonntagsschutz sind im Ladenöffnungsgesetz pro Verkaufsstelle jährlich höchstens vier Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen oder Märkten zugelassen. Dabei muss aber die öffentliche Wirkung der jeweils anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die für die Ladenöffnung vorgesehenen Tage werden durch eine ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben. Vor deren Erlass hat der Rat der Stadt bzw. Gemeinde eine belastbare und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen, dass der Besucherstrom, den das örtliche Fest bzw. der örtliche Markt für sich genommen auslösen würde, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Des Weiteren ist in Betracht zu ziehen, ob die Freigabe auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile des Stadt- bzw. Gemeindegebietes zu beschränken ist.

Diesen Anforderungen wird der vorliegend maßgebliche § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet von Iserlohn ohne den Stadtteil Letmathe vom 13. Dezember 2016 jedoch nicht gerecht. Das Gericht hat in seiner Entscheidung insoweit ausgeführt, die Stadt Iserlohn habe sich bei Erlass dieser Verordnung nicht prognostisch Gewissheit darüber verschafft, dass die öffentliche Wirkung der am 7. Mai 2017 stattfindenden Veranstaltung „Autosalon“ gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe; die im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz notwendige Auseinandersetzung mit der Frage, dass und inwieweit gerade der im Bereich der Iserlohner Innenstadt stattfindende „Autosalon“ derart attraktiv sei, dass dieser – und nicht die Ladenöffnungen – den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bilden würden, habe nicht in hinreichendem Maße stattgefunden.

Auf die konkrete Prognose und daran anschließende wertende Ermessensentscheidung könne auch nicht verzichtet werden, da nicht offenkundig sei, dass die im Ladenöffnungsgesetz normierten Anforderungen an die anlassgebende Veranstaltung zumindest im Ergebnis eingehalten seien. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, es fehle schon an einer tragfähigen Grundlage für die nur für den „Autosalon“ prognostizierte Besucherzahl. Zudem bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen der nach dem Veranstaltungskonzept nur im Innenstadtbereich vorgesehenen Veranstaltungsfläche und der freigegebenen Verkaufsfläche, welche sich zudem auf das gesamte Stadtgebiet – mit Ausnahme des Stadtteils Letmathe – erstrecke.

Lediglich ergänzend hat die Kammer des Weiteren angemerkt, dass es auch erheblich zweifelhaft erscheine, ob der maßgeblich von den ortsansässigen Autohäusern organisierte „Autosalon“ überhaupt eine anlassgebende Veranstaltung im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes darstellen könne.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

Aktenzeichen: 1 L 1318/17