Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2017 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg die Klage der Stadt Werl abgewiesen, mit welcher die Stadt die Genehmigung des Landes Nordrhein-Westfalen zu der für die Ansiedelung des geplanten Factory Outlet Centers (FOC) in Werl erforderlichen 85. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans erstrebt.

Die Klage blieb ohne Erfolg, weil die beantragte Änderung des Flächennutzungsplans den Zielen der Raumordnung widerspricht, an welche auch ein Flächennutzungsplan anzupassen ist. Die Kammer hat einen Verstoß gegen das Ziel 6.5-1 des im Januar 2017 bekannt gemachten, für die Beurteilung der Rechtslage relevanten Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen festgestellt. Nach dieser Zielvorgabe dürfen Kerngebiete und Vorhabengebiete für Einkaufszentren, für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sowie für sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen diesen großflächigen Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, nur in regionalplanerisch festgestellten allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Gegen die Wirksamkeit dieser neu geschaffenen landesplanerischen Zielvorgabe bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken.

Der maßgebliche Regionalplan 2012 weist für den für das FOC geplanten Standort jedoch keinen allgemeinen Siedlungsbereich auf. Die von der Stadt Werl im Verlauf des Verfahrens geäußerten rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Regionalplans mit dem dargestellten Inhalt teilt die Kammer nicht. Die Kammer ist zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Regionalplan an einem Abwägungsmangel leidet, weil bei der Aufstellung des Plans eine schriftlich vorgetragene Einwendung der Stadt Werl nicht in die erforderliche Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt worden sei; dieser Abwägungsmangel habe aber keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt und sei damit unbeachtlich.

Schließlich hat die Kammer festgestellt, dass selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des Regionalplans 2012 die begehrte Änderung des Flächennutzungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. In diesem Fall wären die Festsetzungen in dem Gebietsentwicklungsplan 1996 des Regierungsbezirks Arnsberg für den Oberbereich Dortmund (östlicher Teil), Kreis Soest und Hochsauerlandkreis maßgeblich gewesen. Für den für die Ansiedlung des FOC vorgesehenen Bereich des Stadtgebietes Werl weist dieser Gebietsentwicklungsplan 1996 einen allgemeinen Siedlungsbereich jedoch nicht in hinreichendem Umfang aus.

Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu stellen.

 

Aktenzeichen: 4 K 2358/16