Der anlässlich des Herbstmarktes mit Panhasfest am 1. Oktober 2017 vorgesehene verkaufsoffene Sonntag in Hattingen kann stattfinden. Einen Antrag der Gewerkschaft ver.di, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass Verkaufsstellen in der Hattinger Innenstadt an diesem Tag nicht geöffnet haben dürfen, hat die 1. Kammer des Verwaltungs­gerichts Arnsberg mit Beschluss vom 26. September 2017 abgelehnt.

Der arbeitsfreie Sonntag wird vom Grundgesetz ausdrücklich geschützt. Das Ladenöffnungsgesetz und das Grundgesetz erlauben keine verkaufsoffenen Sonntage nur zu dem Zweck, dem ortsansässigen Handel einen Wettbewerbsvorteil zu schaffen. Als eine Ausnahme vom verfassungsrechtlich verankerten Sonntagsschutz sind im Ladenöffnungsgesetz pro Verkaufsstelle jährlich höchstens vier Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen oder Märkten zugelassen. Dabei muss aber die öffentliche Wirkung der jeweils anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die für die Ladenöffnung vorgesehenen Tage werden durch eine ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben. Vor deren Erlass hat der Rat der Stadt bzw. Gemeinde eine belastbare und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen, dass der Besucherstrom, den das örtliche Fest bzw. der örtliche Markt für sich genommen auslösen würde, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Des Weiteren ist in Betracht zu ziehen, ob die Freigabe auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile des Stadt- beziehungsweise Gemeindegebietes zu beschränken ist.

Diesen Anforderungen wird die maßgebliche Bestimmung in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hattingen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 7. Juli 2017 gerecht.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, die Einschätzung des Rates der Stadt Hattingen, die Veranstaltung „Herbstmarkt mit Panhasfest“ stehe gegenüber einer Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt im Vordergrund, sei schlüssig und vertretbar. Grundlage der Prognoseentscheidung war eine aktuelle Befragung des Vereins „Stadtmarketing Hagen e.V.“ bei Marktbeschickern und Einzelhändlern zu den voraussichtlich zu erwartenden Besucher- und Kundenzahlen. Danach wurden für den Herbstmarkt etwa 7.830 Besucher und für das Panhasfest etwa 1.075 Besucher prognostiziert. Erwartet werde, dass sich von den etwa 170 Einzelhandelsgeschäften in der Hattinger Innenstadt nur etwa 100 an der geplanten Sonntagsöffnung beteiligen würden; für diese werde mit etwa 4.000 Kunden gerechnet. Hinzuzurechnen seien 500 Kunden, die voraussichtlich eine Filiale einer Supermarktkette aufsuchen würden. Mit Blick auf die offenkundige Differenz zwischen den Besucherzahlen für die geplanten Veranstaltungen und den prognostizierten Kundenzahlen habe der Rat der Stadt Hattingen nachvollziehbar davon ausgehen können, dass die Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des betroffenen Sonntags prägend sei.

Die von der Gewerkschaft ver.di vorgebrachten Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Prognose blieben ohne Erfolg. Denn der bei der Einzelhändlerbefragung ermittelte Durchschnittswert zur stündlichen Kundenfrequenz bilde – so das Gericht – sowohl Geschäfte mit einer höheren als auch einer niedrigeren Kundenzahl ab. Auch hätte die Stadt Hattingen nicht auf die Passantenfrequenz an einem Samstag abstellen oder gesonderte Erhebungen bei einem Einkaufszentrum vornehmen müssen; wie sie geeignetes Material für die notwendige Prognoseentscheidung für den Rat zusammenstelle, bleibe der Stadt überlassen.

Die prägende Wirkung des Herbstmarktes und des Panhasfestes werde auch durch die räumliche Ausdehnung der städtischen Verordnung nicht in Zweifel gezogen. Denn diese sei auf den Kernbereich der Hattinger Innenstadt und damit auf das unmittelbare Umfeld des Herbstmarktes und des Panhasfestes begrenzt. 

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

Aktenzeichen: 1 L 2504/17