Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 29. Mai 2018 entschieden, dass die vom Märkischen Kreis verfügte Sperrung eines Teilstücks der über die Nordhelle führenden Landstraße 707 für Motorradfahrer vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung über die in dieser Angelegenheit noch anhängige Hauptsacheklage, aufgehoben werden muss.

Die Kammer führt in den Gründen ihrer Entscheidung aus, in dem betreffenden Teilstück der Landstraße bestehe zwar aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine durch Motorräder beziehungsweise Motorradfahrer hervorgerufene Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere von Leib oder Leben von Verkehrsteilnehmern erheblich übersteige, der Märkische Kreis habe jedoch das ihm zustehende Ermessen, ob und welche Maßnahmen er zur Beseitigung dieser Gefahrenlage ergreife, nicht fehlerfrei ausgeübt, sondern insofern den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. So wäre als milderes, die Motorradfahrer wesentlich geringer belastendes Mittel etwa der Einbau von Mittelschwellen/Leitschwellen in Betracht gekommen, die in einer der Kurven im maßgeblichen Teilstück der Landstraße von Mitte Juli bis Anfang November 2017 bereits installiert gewesen seien; in diesem Zeitraum sei auf diesem Teilstück der Landstraße kein Unfall zu verzeichnen gewesen.

Die Sperrung sei auch nicht aus Gründen des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen angezeigt. Denn da es in dem maßgeblichen Bereich der durch den Außenbereich verlaufenden Landstraße keine Anlieger beziehungsweise. keine Wohnbevölkerung gebe, fehle es schon an einer hinreichenden Grundlage für eine Prüfung, ob der durch Motorräder verursachte Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringe, die jenseits dessen lägen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden müsse und damit zugemutet werden könne. Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen von einer rechnerischen Ermittlung zulässiger Immissionswerte abgesehen worden sei.

Die Beschränkung der Nutzung der im Landschaftsgebiet Naturpark Sauerland-Rothaargebirge gelegenen Nordhelle für Motorradfahrer sei aber auch nicht deshalb erforderlich, weil so anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden könnten. Denn da sich Erholungssuchende kaum über Lärmbelästigung beschwert hätten, sei schon nicht ersichtlich, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Erholung überschreite. Zudem habe der Märkische Kreis auch insofern bei der Auswahl der Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Mit Blick auf die Größe des Naturparks Sauerland-Rothaargebirge und der damit gegebenen vielfältigen Erholungsmöglichkeiten überwiege aber auch das Interesse des Antragstellers als Motorradfahrer an der Nutzung der fraglichen Landstraße, die die einzige öffentliche Straße im „Hohen Ebbe“ darstelle, gegenüber dem Interesse betreffend eine Erholung im Nahbereich der Straße.

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden.

Aktenzeichen: 7 L 692/18