Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg heute eine Klage von sieben Unternehmen der Steinindustrie gegen eine der Lörmecke Wasserwerk GmbH (nachfolgend: Lörmecke GmbH) erteilte Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus der Lörmecke-Quelle abgewiesen.

Die Lörmecke-Quelle wird bereits seit den 1930er Jahren zur Trinkwassergewinnung genutzt. Hierfür war dem zunächst zuständigen Altkreis Lippstadt im Dezember 1931 das unbefristete Recht verliehen worden, bis zu knapp 1.900.000 m³ pro Jahr unterirdisches Grundwasser zu fördern. Da diese Höchstfördermenge aufgrund steigender Wasserbedarfsmengen nachfolgend dauerhaft hätte überschritten werden müssen, war der nunmehr für die Trinkwasserversorgung zuständigen Lörmecke GmbH zunächst mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 eine bis Ende 2025 befristete Bewilligung zur Förderung von weiteren 1.408.000 m³ Grundwasser pro Jahr erteilt worden.

Nachdem die Lörmecke GmbH Ende Dezember 2013 um eine neuerliche bis zum Jahresende 2044 befristeten Bewilligung zur Grundwasserförderung in vorbenannter Höchstmenge nachgesucht hatte, erteilte die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 13. Januar 2015 eine nunmehr bis zum 31. Dezember 2044 befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von weiteren 1.408.000 m³ Grundwasser pro Jahr; ihren Bewilligungsbescheid aus Dezember 1995 hob sie dabei auf. Hintergrund der neuerlichen Antragstellung war seinerzeit der Wunsch der Lörmecke GmbH nach einer längerfristigen Absicherung einer anstehenden Investition in die Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage.  

Die gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 erhobene Klage der in der Nähe der Lörmecke-Quelle ansässigen Unternehmen der Steinindustrie, zu deren Begründung die Klägerinnen im Wesentlichen geltend gemacht hatten, die wasserrechtliche Bewilligung verstoße gegen ihnen zustehende Rechte, die aus dem genehmigten bzw. zukünftig geplanten Kalksteinabbau resultierten, hat das Gericht heute abgewiesen. In der mündlichen Entscheidungsbegründung hat die Kammer dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Bezirksregierung Arnsberg habe die im Bewilligungsverfahren maßgeblichen – und auch dem Schutz von Rechten oder Belangen der Klägerinnen dienenden – Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes beachtet. Im Rahmen der im Bewilligungsverfahren anzustellenden Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich die Bezirksregierung zudem zu Recht auf die Durchführung einer allgemeinen überschlägigen Vorprüfung beschränkt, deren Ausgestaltung – soweit sie der Überprüfung durch das Gericht unterliege – nicht zu beanstanden sei.  

Das schriftliche Urteil, in welchem die für die Entscheidungsfindung relevanten rechtlichen Gesichtspunkte ausgeführt werden, wird binnen der kommenden zwei Wochen erstellt werden.


Aktenzeichen: 12 K 399/15