Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2019 Klagen von vier Waldbesitzern im Kreis Olpe gegen das Ausbringungsprojekt für Wisente gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein und das Land Nordrhein Westfalen abgewiesen. Beigeladene des Verfahrens waren der Trägerverein Wisent-Welt und die Wittgenstein-Berleburg'sche Rentkammer. Nunmehr liegt das Urteil in schriftlicher Form vor.

Am 8. April 2013 schlossen das Land Nordrhein-Westfalen und der Kreis Siegen-Wittgenstein mit dem Trägerverein Wisent-Welt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die Einzelheiten der Ausbringung der Wisente geregelt wurden. Die Waldbesitzer begehren nun im Verwaltungsrechtsweg die Feststellung, dass dieser Vertrag unwirk­sam ist und machen zur Begründung ihrer Klage geltend, keiner der Vertragsbeteiligten sei für die Erteilung der darin geregelten Ausbringungsgenehmigung sachlich zuständig gewe­sen. Der Vertrag habe alle Ursachen dafür gesetzt, dass die Wisente an ihren Waldbäumen Schäden anrichteten. Außerdem ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Vertrages daraus, dass die Be­klagten Auswirkungen der naturschutzrechtlichen Maßnahme nicht berück­sichtigt hätten. Zur Duldung dieser Schäden seien die Waldbesitzer nicht verpflichtet. Hilfsweise könnten sie jedenfalls die Verurteilung der Beklagten zur Vertragskündigung beanspruchen. Desweiteren fordern sie von den Beklagten, dass alle ausgebrachten Wisent-Exemplare wieder eingefangen werden bzw. Maßnahmen ergriffen werden, die verhindern, dass die Tiere die Wälder der Kläger betreten.

Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Kläger könnten sich nicht auf Rechte stützen, die ihnen selbst zustünden. Nach dem angegriffenen Vertrag liege die Verantwortlichkeit für das Ausbringen der Wisente und für die durch diese eventuell verursachten Gefahren für die öffentliche Sicherheit allein bei dem Trägerverein. Durch den öffentlichen Vertrag sei eine verwaltungsrechtliche Genehmigung der Ausbringung ersetzt worden. Da den Waldbesitzern ein Anfechtungsrecht gegen eine solche Ausbringungsgenehmigung für Wisente nicht zugestanden hätte, könnten sie sich auch nicht mit Erfolg gegen den diese Genehmigung ersetzenden Vertrag wenden. Die streitentscheidenden Paragraphen des Naturschutzrechts, auf deren Grundlage die Ausbringung erfolgt sei, vermittelten keinen sog. Drittschutz für die hiervon betroffenen Grundstückseigentümer. Der Wisent sei eine heimische Art im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, weil er sein regelmäßiges Wanderungsgebiet in ge­schichtlicher Zeit im Inland gehabt habe. Daran ändere es auch nichts, dass die Art in Deutschland ausgestorben gewesen sei. Deswegen sei auch das Bundesamt für Naturschutz nicht für die Genehmigung der Ausbringung zuständig gewesen. Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger von den Beklagten schließlich auch weder eine Vertragskündigung beanspruchen, noch, dass die Wisente wieder eingefangen würden. Da der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht un­mittelbar auf ein Betreten der Grundstücke der Kläger durch die Wisente mit den damit verbundenen Baumschäden abgezielt habe, sei der Vertragsschluss nicht die eigentliche Ursache für die beanstandeten Schäden.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Die Kläger können nunmehr einen Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Eine anonymisierte Entscheidung ist ab 20. Februar 2019 in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE zu finden.


Aktenzeichen: 8 K 3527/17, 8 K 3532/17,  8 K 3534/17, 8 K 3978/17