Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat auf die Klage des BSO Busverkehr Siegen-Wittgenstein Olpe GmbH hin die der VWS Verkehrsbetriebe Westfalen-Süd GmbH erteilte Genehmigung für den Verkehr mit Linienbussen im Bereich der Stadt Siegen aufgehoben. Der weitergehende Antrag der BSO, ihr selbst die Genehmigung zu erteilen, bleibt hingegen erfolglos,

Dem nun entschiedenen Konkurrentenstreit liegt Folgendes zugrunde:

Der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS), ein Zweckverband der Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein, hat im September 2016 eine Vorabbekanntmachung über die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen u.a. im Bereich der Stadt Siegen (Linienbündel Mitte mit 67 Buslinien) veröffentlicht. Dabei hat der Zweckverband festgelegt, dass die Anforderungen an die Verkehre dem Nahverkehrsplan des Kreises Siegen-Wittgenstein aus dem Jahr 2016 entnommen werden könnten.

Daraufhin beantragten u.a. die BSO aus Burscheid und die VWS, die schon bisher den Omnibusverkehr in der Stadt Siegen betrieben hatte, bei der Bezirksregierung Arnsberg die Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung für das so genannte Linienbündel Mitte. Die Unternehmen stellten jeweils im Einzelnen dar, wie sie den Öffentlichen Personennahverkehr und den Schülerverkehr gestalten wollten. Außerdem sicherten beide sinngemäß zu, alle in der Vorabbekanntmachung aufgestellten Anforderungen an den Verkehr zu erfüllen.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens teilte der Zweckverband der Bezirksregierung Arnsberg mit, weder der Antrag der BSO noch der VWS erfülle die Anforderungen der Vorabbekanntmachung. Jedoch entspreche der jeweils zugesicherte Verkehr dem bisherigen Verkehrsangebot und weiche von den Anforderungen in der Vorabbekanntmachung nur unwesentlich ab. Beide Anträge seien grundsätzlich genehmigungsfähig. Der Zweckverband nahm auf der Grundlage eines detaillierten Bewertungsrasters einen Vergleich der beiden Anträge vor und kam zum Ergebnis, dass die von der VWS angebotene Verkehrsbedienung um 30 % besser sei als der von der BSO angebotene Verkehr.

Die Bezirksregierung Arnsberg schloss sich dieser Bewertung an und erteilte der VWS mit Bescheid vom 6. Juni 2017 die beantragte Linienverkehrsgenehmigung für eine Laufzeit von zehn Jahren. Die Genehmigung war mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen. Unter anderem wurde der VWS aufgegeben, entsprechend den Vorgaben des Nahverkehrsplans verschiedene in ihrem Angebot fehlende Fahrten durchzuführen. Ebenfalls mit Bescheid vom 6. Juni 2017 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag der BSO auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung ab.

Hiergegen wendet sich die BSO. Sie macht im Wesentlichen geltend, von der VWS werde ein Angebot beschrieben, das hinter dem bisherigen Verkehrsangebot zurückbleibe. Darüber hinaus sei der VWS ein Linienverkehr genehmigt worden, den sie so nicht beantragt habe.

Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass keiner der beiden Anträge genehmigungsfähig gewesen sei. Beide Anträge enthielten wesentliche Abweichungen von den Vorgaben der Vorabbekanntmachung. Die dort beschriebenen Anforderungen an den Fahrplan erfüllten weder der Antrag der Klägerin BSO noch der VWS. Viele der im Nahverkehrsplan vorgesehenen Verkehrsanschlüsse würden von keinem Anbieter erreicht. Im Antrag der BSO fehlten manche Fahrten vollständig. Die von der BSO und der VWS gleichermaßen pauschal abgegebenen Erklärungen, man werde alle in der Vorabbekanntmachung aufgestellten Anforderungen an den Verkehr erfüllen, seien unzureichend. Was zugesichert werde, müsse vielmehr im Antrag selbst schon enthalten sein. Es sei außerdem nicht davon auszugehen, dass der verbindlich zugesicherte Busverkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspreche. Deswegen könne auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Es fehlten bei den Angeboten beider Konkurrenten sogar Fahrten, die im bisherigen Verkehrsangebot enthalten gewesen seien. Entscheidungserheblich - so das Verwaltungsgericht weiter - sei in diesem Zusammenhang aber letztlich, dass der beantragte verbindlich zugesicherte Verkehr beider Anbieter von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nicht nur unwesentlich abweiche. Beispielsweise seien bei der BSO wie auch der VWS Abweichungen in Bezug auf die Abstimmung der Fahrpläne festzustellen. Im Nahverkehrsplan geforderte Linienverknüpfungen würden nicht erreicht. Auf einen Vergleich, welches der beiden Angebote das bessere gewesen sei, komme es danach nicht mehr an.

Vorläufig wird der Linienverkehr in Siegen aufgrund einer einstweiligen Erlaubnis von der VWS weiter durchgeführt. Wie das Verfahren jetzt fortzuführen ist, muss von den beteiligten Behörden entschieden werden. Die Beteiligten können gegen das Urteil allerdings noch Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Westfalen entscheiden wird.

 

Urteil vom 8. April 2019 - 7 K 9629/17 -