Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat die Stadt Bad Berleburg auf Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren dazu verpflichtet, dem Betreiber eines in der Innenstadt von Bad Berleburg gelegenen Modehauses ohne ortskennzeichnendes Warensortiment die Öffnung seines Ladengeschäftes an Sonntagen zu untersagen.

Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse an höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. In Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen abweichend hiervon Verkaufsstellen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben Waren, die für den jeweiligen Ort kennzeichnend sind, dürfen dort Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden (§ 6 Abs. 2 LÖG NRW). Die insofern zuständige Behörde wird ermächtigt, die entsprechenden Tage durch Verordnung freizugeben. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt Bad Berleburg mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 25. Februar 2019 zum (allgemeinen) Sonntagsverkauf im Kurort Gebrauch gemacht und u.a. den Verkauf von Waren erlaubt, die „für Bad Berleburg kennzeichnend sind“.

Eine Verkaufsstelle im Sinne der sog. „Kurorteregelung“ des § 6 Abs. 2 LÖG NRW stellt das fragliche Modehaus indes nicht dar, da dort nicht die in der Regelung benannten Waren verkauft werden. Von dieser Regelung können nur solche Waren profitieren, die der Besucher mit dem Ort selbst beziehungsweise mit der näheren prägenden Region eindeutig in Beziehung zu setzen vermag. Dass es sich bei den im fraglichen Unternehmen angebotenen Damen-, Herren-, Kinder- und Sportbekleidungsartikeln sowie Spiel- und Schreibwaren um Waren handelt, die Besucher gerade mit dem Stadtgebiet von Bad Berleburg oder der näheren Umgebung in Beziehung zu setzen vermag, ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht dargetan. Hierfür spreche auch nicht, dass Bad Berleburg angesichts seiner Lage in einer Radfahrer- und Wanderregion Ausgangspunkt verschiedener Rad- und Wanderwege sei, denn dies gelte für sämtliche im Rothaargebirge und im benachbarten Sauerland gelegenen Touristenorte.

Der Stadt Bad Berleburg bleibt es jedoch unbenommen, durch Erlass einer entsprechenden weiteren Ordnungsbehördlichen Verordnung Regelungen zur Sonntagsöffnung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 LÖG NRW zu treffen. Hiervon könnte dann auch das fragliche Modehaus profitieren.

Gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2019 ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

 

Aktenzeichen: 1 L 1179/19