Die nach der Durchführung einer behördlichen Großkontrolle auf der so genannten „Hammer Meile“ seit Mitte November geschlossenen vier Gaststätten dürfen vorerst nicht wieder öffnen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat am 27. November 2019 entschieden, dass die formale Betreiberin der Gaststätten eine Verfügung, mit welcher ihr die Duldung der Versiegelung der Geschäftsräume auferlegt wurde, vorerst zu befolgen hat.

Bereits mit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2018 hatte die Stadt Hamm dem vormaligen Betreiber die Führung der Lokale wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit untersagt und für den Fall der Nichtbeachtung deren Schließung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht. Die Betriebe wurden nachfolgend im Oktober 2018 zunächst abgemeldet und noch am gleichen Tag auf den Namen der aktuellen formalen Inhaberin – der Antragstellerin und Klägerin in den vor dem Verwaltungs-gericht geführten Verfahren – wieder angemeldet. Bei polizeilichen Kontrollen im April und August 2019 wurde jedoch nicht diese, sondern der vormalige Betreiber in den Ladenlokalen angetroffen. Dieser gab sich bei den Kontrollen auch als Betreiber der jeweiligen Gaststätte aus und akzeptierte nachfolgend einen an ihn als Betreiber adressierten Bußgeldbescheid vom 1. Oktober 2019, der wegen eines in einem Lokal festgestellten Verstoßes erlassen worden war.

Die Stadt Hamm hat daraufhin unter dem 15. November 2019 gegenüber dem vormaligen Betreiber den bereits in der Untersagungsverfügung aus Februar 2018 angedrohten unmittelbaren Zwang festgesetzt und der Klägerin mit weiterer Verfügung vom 15. November 2019 aufgegeben, die Vollstreckung der Untersagungsverfügung aus Februar 2018 zu dulden. Zur Begründung dieser Duldungsverfügung wurde ausgeführt, es sei belegt, dass der ehemalige Betreiber die ihm untersagte Tätigkeit trotz bestandskräftiger Gewerbeuntersagung weiterhin in vollem Umfang ausübe und sich zur Verschleierung dieser Tatsache der Klägerin als „Strohfrau“ bediene. Nach Zustellung der Verfügungen im Rahmen der behördlichen Großkontrolle in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2019, bei welcher sich der bisherige Inhaber durch entsprechendes Auftreten gegenüber den beteiligten Behördenmitarbeitern auch weiterhin als Betreiber der Läden geriert hatte, wurden die vier Lokale versiegelt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat nunmehr in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die formale Gaststättenbetreiberin die Duldungsverfügung bis zur Entscheidung über die gegen die Verfügung am 18. November 2019 erhobenen Klage befolgen muss. Dabei hat das Gericht ausgeführt, dass offen sei, ob die Duldungsverfügung rechtmäßig sei, die Klage aber unabhängig hiervon voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Denn aus den umfangreichen Feststellungen, die die Ordnungsbehörde getroffen habe, gehe hervor, dass trotz der im Jahr 2018 erfolgten Gewerbeabmeldung der vormalige Betreiber weiterhin der tatsächlich gewerberechtlich Verantwortliche im Hinblick auf die vier in Rede stehenden Betriebe sei. Als so genannte „Strohfrau“, als welche sie danach fungiere, stehe der Klägerin keine schützenswerte Rechtsposition zu, in die durch die erlassene Duldungsverfügung eingegriffen werden könnte. Bei dieser Sachlage liege es vielmehr im überwiegenden öffentlichen Interesse, den in kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Betreiber der Lokale geschaffenen Rechtsschein einer angeblichen Betreiberstellung der Klägerin zu beseitigen und die gegenüber dem tatsächlichen Gaststättenbetreiber erfolgte Versiegelung der Lokale nicht zu gefährden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass das Interesse der Klägerin allenfalls in der Aufrechterhaltung des Rechtsscheins ihrer angeblichen Betreiberstellung liegen könne. Ein solches Interesse sei nicht schutzwürdig, da es allein auf eine beabsichtigte Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs gerichtet sei.

Gegen den Beschluss vom 27. November 2019 ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

 

Aktenzeichen: 1 L 1588/19