Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen nahe der Ortschaft Veserde im Gemeindegebiet von Nachrodt-Wiblingwerde vorerst ausgenutzt werden darf.

Der Märkische Kreis hat einer in Nachrodt-Wiblingwerde ansässigen Investorin auf deren Antrag am 30. März 2020 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen in Veserde erteilt. Die geplanten Anlagenstandorte liegen außerhalb der aktuellen sowie auch der vorherigen Ausweisung von Windenergievorrangzonen im Flächennutzungsplan der Gemeinde. Gegen diese Genehmigung richtet sich eine von der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde erhobene Klage, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Die Gemeinde, die im Genehmigungsverfahren ihr Einvernehmen zu dem angedachten Vorhaben verweigert hatte, sieht sich durch die Erteilung der Genehmigung unter anderem in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt und wollte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung dieser Genehmigung bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage erstreiten. Diesen Antrag hat das Gericht nun mit Beschluss vom 20. April 2021 abgelehnt, weil sich die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes wegen des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots in Bezug auf den Rotmilan entgegen stehen und auch die aktuelle Konzentrationszonenausweisung für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führt.

Nach dem im Bundesnaturschutzgesetz normierten artenschutzrechtlichen  Zugriffsverbot ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ein Verstoß gegen dieses Verbot liegt jedoch nicht vor, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten durch die Errichtung etwa einer Windenergieanlage nicht signifikant erhöht wird und der durch die Errichtung der Windenergieanlage hervorgerufene Eingriff in Natur und Landschaft bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer von Menschen gestalteten Landschaft. Gemessen hieran ist nach Auffassung des Gerichts durch die Errichtung der Windenergieanlagen bei Veserde kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan ersichtlich. Denn ausweislich eines im Genehmigungsverfahren eingeholten artenschutzrechtlichen Gutachtens konnte weder im Umkreis von 1.500 Metern um die Anlagenstandorte ein von Rotmilanen besetzter Horst ermittelt noch ein Zusammenhang zwischen einer hohen Frequentierung der Offenlandbereiche während der Mahd und der Frequentierung des Umfeldes der Anlagenstandorte festgestellt werden.

Der Errichtung der Windenergieanlagen kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass deren Standorte außerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen liegen. Denn die Bekanntmachung des diese Zonen ausweisenden Flächennutzungsplans vom 22. Juli 2005 genügt nicht den einschlägigen rechtsstaatlichen Anforderungen. Flächennutzungspläne sind der Öffentlichkeit in einer Weise bekanntzumachen, die es dieser ermöglicht, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen. Hierzu ist es erforderlich, dass der räumliche Geltungsbereich der die Konzentrationsflächen ausweisenden Darstellung hinreichend deutlich gemacht wird; dies ist bei der Darstellung des Flächennutzungsplans mit der Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen grundsätzlich der gesamte Außenbereich der Gemeinde. Hieran fehlt es in der maßgeblichen Genehmigungsbekanntmachung. Gleiches gilt für die Genehmigungsbekanntmachung der vorherigen, im Jahr 1998 festgesetzten Vorrangzone.

Die Kammer führt ferner aus, die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde könne sich auch nicht darauf berufen, trotz des Bekanntmachungsmangels an die inhaltlichen Festsetzungen des Flächennutzungsplans gebunden zu sein. Denn eine Gemeinde dürfe ihre Bauleitpläne in der Regel zwar nicht einfach unangewendet lassen, dies gelte  aber nicht, wenn diese – wie vorliegend – aufgrund eines offensichtlichen Bekanntmachungsmangels noch nicht einmal den Anschein einer Rechtsgeltung zu erzeugen vermöchten. Angesichts dessen sei die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde durch den vom Märkischen Kreis erlassenen Genehmigungsbescheid in ihrer gemeindlichen Planungshoheit nicht verletzt.

Gegen die Entscheidung vom 20. April 2021 kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Aktenzeichen: 4 L 107/21