Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 19. Mai 2021 auf den Antrag eines Hagener Motorradfahrers entschieden, dass die vom Ennepe-Ruhr-Kreis verfügte Sperrung eines Teilstücks der Landstraße 701 zwischen der Einmündung der Straße Ostring in Breckerfeld bis der Einmündung der Straße Schlassenloch vorläufig, das heißt bis zur Entscheidung über die in dieser Angelegenheit noch anhängige Hauptsacheklage, bestehen bleibt. Die entsprechende Regelung auf Hagener Stadtgebiet, zwischen dem Haus Osemundstraße 10 in Hagen und der Einmündung der Straße Schlassenloch, erachtet das Verwaltungsgericht hingegen als rechtlich bedenklich.

Auf dem maßgeblichen Streckenabschnitt der L 701 auf dem Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises hinter der Einmündung des Ostrings in Breckerfeld finden sich in Fahrtrichtung Hagen auf einer Länge von etwa 1,5 km mehrere kurz aufeinander folgende Kurven mit relativ engem Radius. Daran schließen sich zwei noch engere Kurven von jeweils etwa 180° an. In der Vergangenheit hat der Streckenabschnitt, der zudem ein erhebliches  Gefälle aufweist, zahlreiche Motorradfahrer angezogen, die insbesondere diesen Abschnitt der L 701 als Rennstrecke genutzt haben. Bereits mit Beschilderungsanordnungen vom 06.11.1981 und vom 13.08.1982 hatte der Ennepe-Ruhr-Kreis diesen Abschnitt für Krad-Fahrer gesperrt. Nach den zugrunde gelegten Unfallstatistiken für den auf dem Breckerfelder Gebiet liegenden Teil der L 701 ereigneten sich dort zwischen dem 01.01. und 09.07.1981 insgesamt neun Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Kradfahrern. Dabei wurde ein Motorradfahrer getötet, vier wurden schwer und fünf wurden leicht verletzt. Im Zeitraum vom 01.01.bis 04.08.1982 kam es trotz der zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Sperrung der Strecke für Kräder an Sonn- und Feiertagen zu sechs weiteren Unfällen mit Motorradbeteiligung, wobei ein Motorradfahrer ums Leben kam.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, aufgrund dieser Entwicklung der Verkehrsunfälle mit Personen- und Sachschäden durch Krafträder sei belegt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im hier betroffenen Bereich der L 701 das allgemeine Risiko eines Verkehrsunfalls deutlich übersteige. Inwieweit dies auf eine missbräuchliche Straßennutzung zurückzuführen sei oder andere Ursachen habe, sei unerheblich, denn auch verkehrswidriges Nutzungsverhalten im maßgeblichen Streckenabschnittsbereich sei straßenverkehrsbezogen und habe seine Ursache in den besonderen örtlichen Verhältnissen.

Der Ennepe-Ruhr-Kreis habe auch das ihm zustehende Ermessen, ob und welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreife, fehlerfrei ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die seit fast 40 Jahren geltende Sperrung für den Motorradverkehr des auf dem Breckerfelder Gebiet befindlichen Teils der L 701 - auch für den Antragsteller - zunächst bestehen bleibt. Es spreche vieles dafür, dass es sich bei diesem Abschnitt der L 701 um eine für Motorradfahrer attraktive, allerdings auch besonders gefährliche Strecke handele. In der Vergangenheit sei es dort bereits zu einigen Motorradunfällen mit teils tödlichem Ausgang gekommen. Diese beruhten vor allem auf Fehlverhalten der Motorradfahrer. Durch derartige Unfälle seien auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Demgegenüber sei es dem Antragsteller durchaus zumutbar, mit seinem Motorrad zunächst weiterhin auf andere Strecken auszuweichen. Durch deren Nutzung könne er auch seinen Wohnort, der sich nicht an der L 710 befindet, problemlos erreichen.

Demgegenüber sei die Sperrung des Teilstücks der L 701 auf Hagener Stadtgebiet rechtlich zu beanstanden. Nach Aktenlage ergäben sich keine Hinweise auf besondere topographische Verhältnisse im Streckenverlauf, die für Motorradfahrer besondere Gefahren hervorrufen oder diese zu einem risikoreichen Fahrstil verleiten könnten, beispielsweise weil sie ein Potenzial zur Beschleunigung oder zu Kurvenfahrten mit extremer Schräglage böten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Teilstrecke vor ihrer Sperrung für den Motorradverkehr etwa für Rennen oder Hochgeschwindigkeitsfahrten von Kradfahrern genutzt worden sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller inzwischen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben.


Aktenzeichen: 7 L 274/21