Die Stadt Schmallenberg ist nicht verpflichtet, der AfD die Stadthalle Schmallenberg zur Durchführung eines Landesparteitages am 4. und 5. Dezember 2021 zur Verfügung zu stellen. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem am 25. November 2021 ergangenen Beschluss entschieden.

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der AfD möchte am ersten Dezemberwochenende im Großen Saal der Stadthalle Schmallenberg seine Kandidaten für die im Mai 2022 stattfindende Landtagswahl aufstellen. Die AfD hatte sich erstmals am Vormittag des 29. September 2021 mit einer E-Mail-Anfrage betreffend die Anmietung des Saals mit „parlamentarischer Bestuhlung“ für 530 Personen unter Berücksichtigung der 3 G-Regel an die Stadtverwaltung gewandt. Letzteres hatte der AfD nach interner Abklärung noch am Vormittag mitgeteilt, dass die Platzkapazitäten der Halle eine derartige Nutzung nicht zuließen. Im weiteren Verlauf des Tages hatte die Stadt den Großen Saal auf eine nachfolgend eingegangene Reservierungs-anfrage für beide Tage an die Stadtkapelle Schmallenberg vergeben. Auf die hiernach ebenfalls noch am 29. September 2021 eingegangene Buchungsanfrage der AfD, die in diesem Zusammenhang mitgeteilt hatte, es sei unproblematisch, dass im Großen Saal keine parlamentarische Bestuhlung möglich sei, da man nur eine Reihenbestuhlung benötige, hatte die Stadt die AfD darauf hingewiesen, dass der Saal zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar sei. Einen am 2. November 2021 eingegangenen schriftlichen Reservierungsantrag der AfD lehnte die Stadtverwaltung am 12. November 2021 ab.

Den hiernach angebrachten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht nun mit der Begründung abgelehnt, die AfD habe zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Überlassung des Großen Saals der Stadthalle Schmallenberg zur Durchführung eines Landesparteitags – und ein solcher grundsätzlicher Anspruch werde von der Stadt Schmallenberg auch nicht bestritten –, dem Anspruch auf Vergabe zu den gewünschten Zeiträumen stehe jedoch eine anderweitige Belegung des Saals entgegen, die bei Eingang der Buchungsanfrage der AfD schon verbindlich festgestanden habe. Die Vergabe des Großen Saals an die Stadtkapelle Schmallenberg am frühen Nachmittag des 29. September 2021 sei auch in Ansehung der am Vormittag des Tages mit der AfD geführten Kommunikation nicht zu beanstanden. Denn selbst wenn die E-Mail der AfD vom Vormittag überhaupt schon als Buchungsanfrage zu qualifizieren sein sollte, so wäre eine solche jedenfalls auf den Vermietungsgegenstand „Großer Saal mit parlamentarischer Bestuhlung für 530 Anwesende“ gerichtet gewesen. Eine derartige Vertragsleistung habe die Stadt mangels entsprechender Raumgröße jedoch nicht erbringen können. Ein potenzielles alternatives Interesse der AfD an einer Anmietung des Großen Saal mit Reihenbestuhlung (statt mit parlamentarischer Bestuhlung) habe die Stadt Schmallenberg bei dieser Sachlage nicht unterstellen müssen. Buchungsanfragen für den Großen Saal mit Reihenbestuhlung für 530 Personen seien von der AfD vielmehr erst am späten Nachmittag des 29. September 2021 sowie am 2. November 2021 gestellt worden.

Die AfD habe aber auch keinen Anspruch darauf, die Stadtkapelle Schmallenberg am fraglichen Wochenende zur Abhaltung ihrer Probe auf den Kleinen Saal der Stadthalle zu verweisen und den Großen Saal für die AfD zur Verfügung zu stellen. Denn der Kleine Saal erweise sich für die Durchführung der Probenveranstaltungen der Stadtkapelle unter Berücksichtigung deren Hygienekonzeptes als zu klein.

Gegen den Beschluss vom 25. November 2021 ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

 Aktenzeichen: 12 L 1004/21