Aufgrund des aktuell hohen Infektionsrisikos mit dem Corona-Virus kann in den vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geführten Verfahren aus Gründen des vorbeugenden Infektionsschutzes angeordnet werden, dass grundsätzlich nur noch denjenigen Personen Zugang zu einer mündlichen Verhandlung eröffnet wird, die nachgewiesen haben, dass sie vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ob eine entsprechende Anordnung verfügt wird, wird in jedem Verfahren eigenständig entschieden. Die Anordnung betrifft neben den Verfahrensbeteiligten, die hierüber im Vorfeld der mündlichen Verhandlung informiert werden, auch Zuschauer und Pressevertreter. Kinder bis zum Alter von 15 Jahren sind von dieser 3G-Regel ausgenommen.

Ein Genesenennachweis in vorbenanntem Sinne darf höchstens 180 Tage alt sein. Zum Nachweis eines negativen Tests ist ein maximal 24 Stunden alter negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test vorzulegen. Sofern ein 3G-Nachweis nicht beigebracht werden kann, wird der betreffenden Person der Zutritt zum Gerichtsgebäude nicht gewährt. Es besteht nicht die Möglichkeit, vor Betreten des Gerichtsgebäudes einen Selbsttest unter Aufsicht durchzuführen.

Die Rechtsantragsstelle des Gerichts bleibt für Rechtssuchende weiterhin ohne Erbringung eines Nachweises der vorgenannten Art erreichbar. Eine persönliche Vorsprache bei Gericht ist zur Anbringung eines Rechtsschutzgesuchs jedoch nicht zwingend erforderlich; Klagen und einstweilige Rechtsschutzanträge können auch in schriftlicher Form erhoben werden. Sofern eine persönliche Vorsprache gewünscht wird, wird gebeten, zunächst telefonisch Kontakt zum Gericht aufzunehmen, um individuell zu klären, ob eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich ist oder auf welche Art und Weise das Rechtsschutzgesuch innerhalb gegebenenfalls zu berücksichtigender Fristen in schriftlicher Form bei Gericht angebracht werden kann. Sollte dennoch eine persönliche Vorsprache erforderlich sein, wird ein Termin zur persönlichen Antragsaufnahme vereinbart werden.

Das Gericht bittet um Verständnis für eventuelle Unannehmlichkeiten, die mit den vorstehend aufgeführten Maßnahmen zeitweise verbunden sein können, hält diese jedoch für erforderlich, um dem ihm obliegenden Rechtsprechungsauftrag auch weiterhin nachkommen zu können.