Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Beschlüssen vom 8. und 10 März 2022 neun Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt, die die Frage der Geltungsdauer so genannter Genesenennachweise betrafen. 

Alle ungeimpften Antragsteller waren durch PCR-Test nachgewiesen mit dem Coronavirus infiziert. Fast alle erhielten in der Folge eine Bescheinigung über ihre Eigenschaft als genesen, die mit dem Zusatz versehen war, dass dies für längstens 180 Tage nach dem Testdatum gelte. Für diesen Zeitraum waren die Antragsteller dadurch geimpften Personen gleichgestellt. Aufgrund einer Änderung der Covid-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Mitte Januar 2022 erfolgte eine Verkürzung der Genesenenzeit auf 90 Tage. Die Antragsteller wollten mit ihren Eilverfahren erreichen, dass vorläufig festgestellt werden solle, dass sie für einen Zeitraum von 180 Tagen nach positiver Testung als genesen gelten.

Alle Eilanträge blieben erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Gericht im Wesentlichen darauf abgestellt, die Antragsteller hätten nicht – wie in einstweiligen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art aber erforderlich – glaubhaft  gemacht, dass ihnen infolge des Wegfalls des Genesenenstatus nach 90 statt nach 180 Tagen schwere und unzumutbare, nicht auf andere Weise abwendbare Nachteile entstünden. Der Verweis auf die allgemeinen Einschränkungen, die für ungeimpfte Personen bestünden, reiche insoweit nicht aus. Insbesondere hätten sämtliche Antragsteller nicht darlegen können, weshalb für sie eine Impfung gegen das Coronavirus nicht zumutbar sein solle. Für die Unzumutbarkeit einer Impfung sei auch sonst nichts ersichtlich; schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen seien außerordentlich selten und Langzeitfolgen nicht zu erwarten.

Hiervon ausgehend musste das Gericht in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in der Sache entscheiden, ob die Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (beziehungsweise eine entsprechende Regelung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung) rechtswidrig ist und was daraus für den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller folgen würde. Es hat aber darauf hingewiesen, dass sich die Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellenden – komplexen – Fragen, die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet würden, einer abschließenden Beantwortung in einem Eilverfahren entzöge. Bei der im Eilverfahren danach erforderlichen Folgenabwägung überwögen die Schutzinteressen Dritter – insbesondere so genannter vulnerabler Personen – die Interessen der Antragsteller an einer 90 Tage längeren Geltung als genesen.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Weitere vor der Kammer anhängige Eilverfahren sollen in den kommenden Wochen entschieden werden. 

 

Aktenzeichen:         6 L 172/22 u.a.