Mit drei aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2023 ergangenen Urteilen hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg entschieden, dass die Besoldungs- und Ruhestandsbezüge von aktiven und pensionierten Richtern in Nordrhein-Westfalen dem Richteramt (Besoldungsgruppen R1 bis R3) in den Jahren 2017 bis 2021 angemessen gewesen sind und insbesondere nicht gegen den soge-nannten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstoßen haben.
Die Kläger, ein pensionierter Richter, eine Richterin am Oberlandesgericht und ein Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, machen mit ihren Klagen geltend, seit dem Jahr 2017 seien sowohl die Besoldung der aktiven Richter und auch ihre Ruhe-standsbezüge verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Dabei beziehen sie sich auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und zuletzt vom 4. Mai 2020 (Az: 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.). In diesen Ent-scheidungen hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen ausgeführt, unter wel-chen Gesichtspunkten die Besoldung von Richtern nach den zu beachtenden soge-nannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums als angemessen an-zusehen ist. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass innerhalb ei-nes durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmens die zutreffende Besol-dungshöhe zu ermitteln ist. In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Richters widerspiegeln. Hierbei muss der Gesetz-geber die Besoldungsentwicklung fortschreiben und unter anderem anhand von fünf Vergleichsgrößen - den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, dem Verbraucherpreisindex, dem Nominallohnindex, dem Mindestabstand zu den staatlichen Grundsicherungsleistungen und einem Vergleich der Endstufe der jewei-ligen Besoldungsgruppe mit der Besoldung der (jeweils) betroffenen Besoldungs-
gruppe im Bund und in den Ländern - ermitteln und schließlich eine Gesamtabwä-gung durchführen.
Mit Blick auf diese Aspekte kommt die zuständige 13. Kammer des Verwaltungsge-richts Arnsberg jetzt zu dem Ergebnis, dass die in den Jahren 2017 bis 2021 vorge-nommenen gesetzgeberischen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Richter den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten verfassungs-rechtlichen Grundlagen genügen. So sei die Besoldung etwa von 2006 bis 2021 um 33,53 % gestiegen. Zwar sei der gebotene Abstand zum Grundsicherungsniveau von 15 % in der untersten Besoldungsgruppe in den Jahren 2017 bis 2021 nicht einge-halten worden. Die Kammer kommt allerdings im Rahmen der vorzunehmenden Ge-samtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine evidente verfassungswidrige Unteralimentation der Kläger als (pensionierte) Richter der Besoldungsgruppen R1 bis R3 gleichwohl nicht gegeben ist. Insoweit findet die Kammer zu dem Ergebnis, dass die übrigen Vergleichsgrößen bei der Ermittlung der amtsangemessenen Bezahlung zum einen nicht verletzt sind und zum anderen die Verletzung des Abstandsgebots zum Grundsicherungsniveau in ihrer Bedeutung hier überwiegen. Das gelte auch, soweit durch die Bezahlung von Richtern die Qualität der Rechtsprechung gesichert werden soll. Denn es sei - so das Gericht weiter - nicht ersichtlich, dass es im Land NRW nicht mehr gelungen sei, qualifizierte Bewerber für das Richteramt zu finden. Auch ein Vergleich mit den Ein-künften von Juristen in der Privatwirtschaft sowie im Übrigen den Einkünften von Be-amten niedrigerer Besoldungsgruppen dränge nicht den Schluss auf, die Besoldung und Versorgung von Richtern sei zu niedrig. Schließlich sei einzubeziehen, dass der für die Festlegung der Richterbesoldung und -versorgung zuständige Landesgesetz-geber die verfassungsrechtlichen Vorschriften der sogenannten Schuldenbremse zu berücksichtigen habe.
Die Kammer hat in allen Angelegenheiten die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Aktenzeichen: 13 K 1553/18, 13 K 1554/18, 13 K 1555/18