Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat am 8. April 2019 in einem Verfahren verhandelt, in dem es um einen Streit von Konkurrenten um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung geht. Die BSO Busverkehr Siegen-Wittgenstein Olpe GmbH wendet sich gegen eine Genehmigung für den Verkehr von Linienbussen im Bereich der Stadt Siegen, die die Bezirksregierung Arnsberg der VWS Verkehrsbetriebes Westfalen-Süd GmbH erteilt hat. Die VWS hat schon bisher den Omnibusverkehr in der Stadt Siegen betrieben

Der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS), ein Zweckverband der Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein, der im vorliegenden Verfahren als Beigeladener beteiligt ist, hat im September 2016 eine Vorabbekanntmachung über die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen u.a. im Bereich der Stadt Siegen (Linienbündel Mitte) veröffentlicht. Dabei hat der Zweckverband festgelegt, dass die Anforderungen an die Verkehre dem Nahverkehrsplan des Kreises Siegen Wittgenstein aus dem Jahr 2016 entnommen werden könnten.

Daraufhin beantragten u.a. die klagende BSO aus Burscheid und die beigeladene VWS bei der Bezirksregierung Arnsberg die Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung für das so genannte Linienbündel Mitte. Die Unternehmen stellten jeweils im Einzelnen dar, wie sie den Öffentlichen Personennahverkehr und den Schülerverkehr gestalten wollten. Außerdem sicherten beide sinngemäß zu, alle in der Vorabbekanntmachung aufgestellten Anforderungen an den Verkehr zu erfüllen.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens teilte der Zweckverband der Bezirksregierung Arnsberg mit, dass weder der Antrag der BSO noch der VWS die Anforderungen der Vorabbekanntmachung erfülle. Jedoch entspreche der jeweils zugesicherte Verkehr dem bisherigen Verkehrsangebot und weiche von den Anforderungen in der Vorabbekanntmachung nur unwesentlich ab. Beide Anträge seien grundsätzlich genehmigungsfähig. Der Zweckverband nahm auf der Grundlage eines detaillierten Bewertungsrasters einen Vergleich der beiden Anträge vor und kam zum Ergebnis, dass die von der VWS angebotene Verkehrsbedienung um 30 % besser sei als der von der BSO angebotene Verkehr.

Die Bezirksregierung Arnsberg schloss sich dieser Bewertung an und erteilte der VWS mit Bescheid vom 6. Juni 2017 die beantragte Linienverkehrsgenehmigung für eine Laufzeit von zehn Jahren. Die Genehmigung war mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen. Unter anderem wurde der VWS aufgegeben, entsprechend den Vorgaben des Nahverkehrsplans verschiedene in ihrem Angebot fehlende Fahrten durchzuführen. Ebenfalls mit Bescheid vom 6. Juni 2017 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag der BSO auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung ab.

Hiergegen wendet sich die BSO vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Bezirksregierung Arnsberg habe bereits einige formale Anforderungen nicht eingehalten, weil von der Konkurrenz keine ausreichenden Unterlagen eingereicht worden sein. Außerdem werde von der VWS ein Angebot beschrieben, das hinter dem bisherigen Verkehrsangebot zurückbleibe. Darüber hinaus sei der VWS ein Linienverkehr genehmigt worden, den sie so nicht beantragt habe. Erst durch die Beifügung von Nebenbestimmungen seien die Voraussetzungen für eine Genehmigung geschaffen worden. Die Bezirksregierung Arnsberg, die VWS und der Zweckverband hingegen argumentieren, dass diese Nebenbestimmung auch gegenüber der BSO erlassen worden wäre, wenn ihr Antrag besser gewesen wäre.


Die Vorsitzende der zuständigen Kammer, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Ströcker, hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich das Gericht eingehend mit den Genehmigungsvorschriften des Personenbeförderungsrechts befassen müsse. Hierbei komme es zunächst darauf an, ob der Antrag der VWS, der letztlich genehmigt worden sei, alle Vorgaben der Vorabbekanntmachung erfülle oder jedenfalls dem status quo entspreche und keine wesentlichen Abweichungen von der Vorabbekanntmachung beinhalte. Gleiches sei im Hinblick auf den Antrag der BSO zu prüfen.


Eine Entscheidung des Gerichts wird jetzt schriftlich ergehen und den Beteiligten in den nächsten Tagen zugestellt werden.