Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg einen auf unverzügliche Corona-Schutzimpfung gerichteten Eilantrag eines in der Justizvollzugsanstalt Attendorn einsitzenden Strafgefangenen abgelehnt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, in der Haftanstalt sei er (unter anderem durch Justizvollzugsbedienstete, den Anstaltsarzt und Besucher) einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt; zudem leide er an risikoerhöhenden Erkrankungen wie Hypertonie, Diabetes und Adipositas. Auch als Strafgefangener habe er ein Recht auf Schutz seiner Gesundheit. Dem trage die Coronaimpfverordnung aber in rechtswidriger Weise keine Rechnung. 

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt und führt insoweit aus, der Antragsteller habe gegenüber dem zuständigen Kreis Olpe als unterer Gesundheitsbehörde keinen Anspruch auf unverzügliche Impfung. Der Antragsteller gehöre nicht der Gruppe der höchsten Priorität (unter anderem Heimbewohner, über 80 Jahre alte Personen, Pflegekräfte) an. Ausschließlich solche Personen würden derzeit geimpft. Nach der Coronaimpfverordnung sei zudem grundsätzlich die vorgegebene Reihenfolge strikt einzuhalten. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Impfung ohnehin nur im Rahmen der Verfügbarkeit des vorhandenen Impfstoffes, der zurzeit knapp bemessen sei. Insoweit sei lediglich erforderlich, dass die vorgesehene Impfreihenfolge sachlich berechtigt sei. Dies sei hier der Fall. Die vorgeschriebene Verteilung des Impfstoffs zunächst an besonders vulnerable Personen sei nicht zu beanstanden, sondern beruhe auf einer Risikobewertung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut. Diese wissenschaftliche Bewertung unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln und berücksichtige im Übrigen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die Gruppe der Inhaftierten. Der Antragsteller als Gefangener sei nach der Risikobewertung auch bei Berücksichtigung seiner individuellen Erkrankungen aber erst in einer (deutlich) später anstehenden Priorisierungsstufe als der aktuell versorgten anzusiedeln.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

 

Az.: 6 L 29/21